42Rechtsgelehrte, den Herrn Professor Weber zuRostock und den Herrn geheimen Justizrath Hä-berlin zu Helmstädt, so wie an die Juristenfa-cultät zu Landshut, und bittet dieselben umrechtliche Belehrung über die Fragen: 1) ob dieseSchrift eine Injurie, und was für eine, ob eineöffentliche oder Privat=Injurie enthalte? 2) Obdarin eine Injurie liege, daß diese Schrift im Druckerschienen sey, da S. verboten worden, nichts durchden Druck bekannt zu machen, und ob sich diesesnicht durch die vor dem Urtheil ergriffene Appella-tion rechtfertigen lasse, da das Urtheil noch nichtrechtskräftig geworden war, als die Schrift er-schien? 3) Ob das Hofrathscollegium, als der belei-digt seyn wollende Theil, hierüber selbst habe erken-nen und urtheilen können? Alle drei beantwortenihm seine Anfragen, und die Gutachten jener bei-den würdigen Gelehrten, so wie der Facultät zuLandshut, sind nun der Inhalt der vorliegendenSchrift, die Schreiner zu seiner Ehrenrettung be-kannt gemacht hat. Alle drei haben sehr günstig fürden Anfragenden entschieden; Herr Häberlin sehrkurz, am ausführlichsten die Juristenfacultät zuLandshut. Alle drei haben nämlich entschieden, daßschah aber erst den 23sten Ebendesselben, folglich wardie confiscirte Schrift nicht nun erst um Rechtsrathan denselben gesandt worden.
Druckschrift
Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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42
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