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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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41den, theils eine Privatrache oder urtheilswidrigeErtrotzung verrathenden Ausdrücken, nicht nur ineine Brüchte von 6 Rthlr. und in die aufgegangeneUntersuchungs= und Beurtheilungskosten zu verur-theilen, sondern auch die auf gemeldete Herabwürdi-gung zielende inculpatische Schriften vor einer Com-mission in seiner Gegenwart durch den Boten zudurchschneiden, zugleich Inculpat zu warnen sey,daß, wofern er wirklich einen zu Herabsetzung obrig-keitlichen Ansehens abzweckenden Aufsatz durch denDruck dem Publiko vorzulegen sich künftig erdreistensollte, nach Umständen körperliche Strafe wiederihn verhängt werden sollte." S. appellirt von die-sem Urtheil, und während der Appellation macht erdenn die auf dem Titel erwähntenGedanken überdas einreißende Schuldenmachen junger Leute, ver-anlaßt durch zwei auf einander gefolgte processuali-sche Vorgänge, worin sich auch die zum Durchschnei-den bestimmten Schriften befinden, durch den Druckbekannt. Die Bekanntmachung dieser Schrift aberwird von dem churfürstl. Hofrath sehr hoch aufge-nommen. S. wird verhaftet, und die Schrift andem auf dem Titel befindlichen Tage zu Düsseldorföffentlich verbrannt. Um seine Ehre zu retten, sen-det nun e) S. die confiscirte Schrift an zwei berühmtec) Das Gutachten des Herrn Professors Weber ist vom2ten Februar datirt, die Vollziehung des Urtheils ge-