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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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40auf den Arrest, aber durch einen Bescheid wird ihmauferlegt:daß Kläger auf dieses Anerbieten war-ten und alle Kosten bezahlen solle, besonders da erBeklagten Comödienbücher verkauft habe. Da dieStreitsumme zu gering ist, um zu appelliren, sobeschwert sich S. blos gegen diesen Ausspruch bei derobern Justizstelle, dem churfürstlichen Hofrath, undbittet um Abänderung dieses Urtheils, erhält aberdie Entscheidung:daß der Proceß nebst den Ko-sten abgeschlagen sey." Erbittert durch diese mehr-mals fehlgeschlagenen Gesuche, sendet nunmehr S.zwei Schreiben an den Beklagten, worin er droht,daß er diese Proceßgeschichte drucken lassen werde,wenn man ihm keine Gerechtigkeit widerfahren las-se; der Beklagte aber läßt durch eine dritte Persondiese Schreiben bei dem Fiscus als straffällig de-nunziren, und der churfürstliche Hofrath fällt aufden Antrag des Fiscus das Urtheil:daß Incul-pat wegen derer sowohl in seinem an den Redacteurdes westphälischen Anzeigers zur Einrückung über-schickten, von demselben aber der Ungeeigenheit hal-ber, zurückgesandten, die vorgebliche Proceßgeschichtezwischen dem Inculpat und Reiz enthaltenden Auf-satze, als in denen an letzgedachten Reiz und dessenSachwalter gefertigten Briefchen, fort in der fer-neren Erklärung an den Stadtschultheiß sich erlaub-ten, theils das obrigkeitliche Ansehen herabwürdigen-