39ner selbst ein, und verlangt Pfändung der Klei-dungsstücke desselben. Dagegen tritt aber Reiz, derVater, auf, und behauptet, da er seinem Sohnediese Kleidungsstücke geschafft habe, so könnten sienicht gepfändet werden, überhaupt sey zufolge desMacedonischen Senatusconsults diese Forderung un-gültig. In einem Vorbescheide legt man dem Va-ter den Eid auf, daß er wirklich diese Kleidungs-stücke rc. geschafft habe, und er schwört diesen Eid.Als Schreiner ſieht, daß auf dieſem Wege nichts zuerlangen ist, trägt er darauf an, das Banquerotier-Gesetz gegen den jüngern Reiz anzuwenden, und ihnim Civilarrest seine Schuld durch Arbeiten abverdie-nen zu lassen. Jetzt erbietet sich der Vater, inzwei Jahren, als dem Termine der Volljährigkeitdes Sohnes, für ihn zu bezahlen, wenn derselbealsdann nicht selbst bezahlen würde. d) S. bestehtsagen, weil sein Kredit darunter leiden könnte, undder Mann auch wirklich jetzt noch, wie damals,in der ganzen Stadt für wohlhabend gehalten wirdNach S. 22. der Gedanken 2c. hatte derselbe er-klärt: „daß er des Sohnes Schulden nicht ferner zubezahlen gedächte" u. s. w. Er wollte diese For-derung alſo nicht bezahlen.d) Dieses Anerbieten war blos durch den Sachwalter desSohnes gemacht; der Vater brauchte sich also nichtdaran zu binden, folglich war es damals, vor beige-brachter Bescheinigung von dem Vater, nichts werth.
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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