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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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38schicken a) Ein gewisser Reiz, der jüngere, zu Düs-seldorf, der noch in väterlicher Gewalt steht, hatseit mehreren Jahren bei dem Buchhändler Schrei-ner daselbst, Bücher gekauft oder bestellt, und im-mer richtig bezahlt, bis er vom 27. Sept. 1799 biszum 9. März 1800, eine unbezahlte Rechnung von30 Rthlr. 57 Stbr. auflaufen ließ. Schreiner wen-det sich an den Vater des gedachten Reiz, b) deraber die Zahlung verweigert, indem er für seinenverschwenderischen Sohn nicht noch mehreres bezah-len könne. c) Hierauf klagt Schreiner seinen Schuld-a) Da sie in der nemlichen Literaturzeitung, bei Gele-genheit der vorstehenden Beurtheilung der Gedan-ken rc. schon ausgehoben worden, so hätte man dieseMühe hier sparen, und nur auf jene zurückweisen kön-nen. Der Herr Verfasser dieser Recension, der recht-lichen Gutachten, scheint aber eine andere Absichtals jener, der Gedanken, zu haben, wozu ihm dieArt, wie letzterer die Geschichte erzählte, wohl nichtdienen mochte; dem sey indessen wie ihm wolle, so istes doch immer etwas auffallend, daß er von der vor-hergehenden, schon recensirten, Schrift beinahe weit-läuftiger handelt, als von derjenigen, die noch nichtbeurtheilt war, die er eine interessante Schriftnennet, und die er eigentlich recensiren wollte.b) Nur auf Begehren des Sohnes.c) Daß der Vater diese Kleinigkeit nicht bezahlen könne,hatte er nicht gesagt; auch der Sohn würde nicht ein-mal belangt worden seyn, wenn er von Haus aus soblutarm wäre, und von dem Vater darf man das nicht