Druckschrift 
Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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34die Befriedigung seiner Ansprüche. Endlich fragtsich's, ob der Vater in solchen Umständen ist, daß ersowohl jene Schuld als die Kosten des Processes be-zahlen kann. 1) Ist dies der Fall nicht, so ist esbegreiflich, wie Hr. S. zur Zahlung der Kosten ver-urtheilt werden konnte.Diese Recension ist zwar schon in der Schrift,die vor ungefähr dritthalb Jahren unter dem Titel:Rechtliche Gutachten und Recensionenüber die confiscirte und von Criminal-Gerichswegen am Aſchermittwoch 1803 vordem Rathhause zu Düsseldorf öffentlichverbrannte Druckschrift: Gedanken überdas einreissende Schuldenmachen jungerLeute, ꝛc. erschien, enthalten, aber ohne Anmer-kungen. Wollte man nun gleich die Anmerkungenfür so wesentlich und nöthig nicht halten, als daßder abermalige Abdruck der Recension dadurch ver-stumme Gottheit ist, die (bei den Justizstellen) nichtgehöret werden kann. Nur erst da, wie gesagt, inGüte vom Vater und Sohn durchaus nichts zu erlan-gen war, wurde gegen letztern geklagt.1) Bei einem Manne, der seinen Sohn die öffentlicheBelustigungsörter besuchen läßt, kann man nicht wohldaran zweifeln, wenn seine Wohlhabenheit auch nichtbekannt gewesen wäre.