35gütet werden könnte, so wird man doch zugebendaß dieser Recension hier Erwähnung geschehen mußte.Da aber die Schrift: Rechtliche Gutachten 2c.,die in dem kaiserl. privilegirten Reichs=An-zeiger vom 12. Octob. 1803 durch den Herausge-ber desselben also angezeigt worden: „Diese Schrift„betrifft den in der National=Zeitung d. T. im 7.„11. 16 und 41 St. d. J. erzählten fiscalischen Pro-„ceß des Buchhändlers Schreiner in Düsseldorf, und„verdient, des intrikaten Gegenstandes wegen, von„jedem Freunde des Rechts und der Publicität ge-„lesen zu werden. Sie enthält 1) ein rechtliches„Gutachten vom Professor Weber in Rostock„2) ein Schreiben des Professor Häberlin in„Helmstädt; 3) ein umständliches rechtliches„Gutachten der Juristen=Facultät zu Lands-„hut; 4) zwei Recensionen,“ m) ebenfallsconfiscirt und verboten wor-den; so kam sie, vor der Confiscation und demVerbot, in zu wenige Hände, um in Ansehung derRecension, die übrigens nur in der Leipziger Litera-turzeitung am angeführten Ort zu finden ist, dar-m) In dem 41n Stücke der National=Zeitung der Teut-schen von 1803 ist sie von Herrn Hofrath R. Z. Bek-ker als eine für jeden Rechtsverständigenund Freund der Publicität lesenswürdi-ge Schrift empfohlen worden.
Druckschrift
Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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35
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