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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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33und Vater gemacht habe, h) wo er Rechtshülfebrauchte?i) Dadurch, daß man diese Pflicht derBilligkeit k) nicht übt, erschwert man sich nur zu ofth) S. 21 stehet ferner:der Schuldner habe eine Rech-nung von 30 Rthlr. 57 Stbr. auflaufen lassen, undwegen der Zahlung von einer Zeit zur andern ver-tröstet. Des langen Wartens müde, ließ S. sei-nen Schuldner zuweilen mahnen, worauf dieserihn endlich zu seinem Vater hinwieß, welchemdarauf die Rechnung ebenfalls zuge-schickt wurde. Dieser zahlte aber auch nicht u.s. w. S. 33. findet sich weiter:klüger und besserwäre es gewesen, wenn er (der Vater) sich durchden Inhalt dieser Briefe hätte bewegen lassen, sei-nen unbilligen Eigensinn zu brechen, sich nachbarlichmit mir zu vertragen, und mich, der Billigkeit ge-mäß, zu befriedigen, wozu ich ihn durch meinenwarnenden Brief veranlassen wollte; er hätte ja denBetrag seinem Sohn leicht davon abziehen können,was er ihm zur Mitmachung der öffentlichen Lust-barkeiten unnöthiger Weise, giebt. Welche an-dere Versuche zur Güte, als öfters mündlich undschriftlich um Befriedigung zu ersuchen, undJahre lang vergeblich darauf zu warten, hätten dannnoch gemacht werden sollen?1) Die pflegt man nicht zum Zeitvertreib, nur in dergrößten Noth anzusprechen.k) Sie wurde nicht allein nicht versäumt, sondern,wie in der vorstehenden Note h zu sehen, mit langerGeduld fleißig geübt; obgleich Billigkeit, wieKant in seinen metaphysischen Anfangsgründen derRechtslehre Seite XL. in der Einleitung sagt, eine