33und Vater gemacht habe, h) wo er Rechtshülfebrauchte?i) Dadurch, daß man diese Pflicht derBilligkeit k) nicht übt, erschwert man sich nur zu ofth) S. 21 stehet ferner: „der Schuldner habe eine Rech-„nung von 30 Rthlr. 57 Stbr. auflaufen lassen, und„wegen der Zahlung von einer Zeit zur andern ver-„tröstet. Des langen Wartens müde, ließ S. sei-„nen Schuldner zuweilen mahnen, worauf dieser„ihn endlich zu seinem Vater hinwieß, welchem„darauf die Rechnung ebenfalls zuge-„schickt wurde. Dieser zahlte aber auch nicht u.„s. w.“ S. 33. findet sich weiter: „klüger und besser„wäre es gewesen, wenn er (der Vater) sich durch„den Inhalt dieser Briefe hätte bewegen lassen, sei-„nen unbilligen Eigensinn zu brechen, sich nachbarlich„mit mir zu vertragen, und mich, der Billigkeit ge-„mäß, zu befriedigen, wozu ich ihn durch meinen„warnenden Brief veranlassen wollte; er hätte ja den„Betrag seinem Sohn leicht davon abziehen können,„was er ihm zur Mitmachung der öffentlichen Lust-„barkeiten unnöthiger Weise, giebt.“ Welche an-dere Versuche zur Güte, als öfters mündlich undschriftlich um Befriedigung zu ersuchen, und —Jahre lang vergeblich darauf zu warten, hätten dannnoch gemacht werden sollen?1) Die pflegt man nicht zum Zeitvertreib, nur in dergrößten Noth anzusprechen.k) Sie wurde nicht allein nicht versäumt, sondern,wie in der vorstehenden Note h zu sehen, mit langerGeduld fleißig geübt; obgleich Billigkeit, wieKant in seinen metaphysischen Anfangsgründen derRechtslehre Seite XL. in der Einleitung sagt, eine
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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33
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