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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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32keine so große Geldsummen borgen, d) wenigstensnicht, ohne vorher den Vater oder Vormund, un-ter dessen Aufsicht er steht, darüber befragt zu ha-ben. e) Die Aeusserung des Hrn. S. über die muth-maßliche gute Erziehung des Sohnes kann hier nichtsgelten. f) Rec. würde es schlechterdings nicht übelnehmen, wenn er erst wegen einer solchen Anleihezu Rathe gezogen würde. g) Ferner fragt sich's,ob Hr. S. vorher alle Versuche zur Güte beim Sohneundkauft oder bestellt, und immer richtig bezahlt,u. s. w. Daraus ließ sich eben nicht schließen, daß ernotorisch kein Eigenthum habe, sondern wohl eher dasGegentheil.d) Es war ihm ja gar kein Geld, wohl aber waren ihm,wie auch in der Recension oben angeführt ist, für 30Rthlr. 57 Stbr. Bücher geborgt worden; ein Betrag,den man, in Bezug auf jemand der, nach S. 33, sichim Stande befindet, die öffentlichen Lustbarkeiten mit-zumachen, keine große Summe nennen kann.c) Wenn große Summen ausgeliehen werden, pflegtman freilich vorsichtiger zu seyn, als bei Kreditirungkleiner Waarenpöstchen, zumal an Kunden, die seit 6Jahren immer richtig bezahlten.f) Die vorher angeführten Umstände mit in Betracht ge-zogen, läßt sich das wohl schwerlich so geradezu be-baupten.g) Dagegen wird sich nichts erinnern lassen, zumal danoch immer die Rede von einer Anleihe (baares Gel-des) ist.