31nebst 2 Beilagen daneben beigefügt, auch der An-trag des Fiscus an den Churfürstl. Hofrath mit derAbfertigung desselben, ferner das Decretum, dasProtocoll des Verhörs des Hrn. S., und des letzternErklärung und Vertheidigung, so wie das Urtheilund eine Kritik desselben. In jenem wird sogar nachUmständen mit körperlicher Strafe gedroht,wenn der Inkulpat wirklich einen, zu Herabsetzungobrigkeitlichen Ansehens zweckenden Aufsatz durch denDruck dem Publico vorzulegen sich erdreisten sollte.Soll das soviel heißen als: der Kläger soll den Aus-spruch der Obrigkeit und die Actenstücke der Rechts-streitigkeit nicht öffentlich bekannt machen, soll nichtsagen, daß und aus welchen Gründen er mit je-nem Ausspruche unzufrieden ist, so möchte man mitdem Denuncianten (S. 30) ausrufen: Wohe willdies hinaus rc. Hr. S. hat indessen, wie dieLeser aus dieser Anzeige ersehen, alle Actenstücketreulich abdrucken lassen, und weiter wollte undkonnte er auch nichts thun. Das Urtheil muß nunbillig dem Publicum überlassen werden. — Rec. willnur aus Liebe zur Wahrheit sagen, wie er über die-sen Fall denkt; auf ein Urtheil über den Rechtsgangläßt er sich nicht ein. Rec. glaubt, man müsse einemjungen Menschen, der notorisch kein Eigenthum hat, c)c) S. 21 heißt es von dem in Rede stehenden jungenMenschen: er habe seit ungefähr 6 Jahren Bücher ge-
Druckschrift
Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
Entstehung
Seite
31
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten