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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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Rechnung zu berichtigen, so klagt Hr. Schreiner förm-lich, und trägt auf Pfändung der Kleidungsstückedes jungen Menschen an. Dagegen protestirt derVater, weil er sie ihm geschafft habe, und beeidigtseine Aussage. Hierauf trägt Hr. S. darauf an,daß das Bankerutiergesetz gegen den Schuldner an-gewendet werde. Jetzt erbietet sich der Vater dasGeld in 2 Jahren zu bezahlen, und dieses Anerbie-ten wird dem Kläger mündlich durch den Sachwalterdes Schuldners mitgetheilt. Der Richter läßt esauch dabei bewenden, und verurtheilt den Kläger,alle Kosten zu bezahlen, besonders, da er dem Be-klagten Comedien=Bücher (4 Theaterstücke) ver-kauft habe. Unzufrieden mit diesem Urtheile be-schwert sich der Kläger bei dem Churfürstl. Hofrathe,und dieser bescheidet ihn dahin, daß der Proceß mitden Kosten abgeschlagen sey. Nun muß er auch dieneu aufgelaufenen Kosten berichtigen, und so über-steigen die Kosten die Summe einer Schuld, gegenwelche nichts eingewendet worden ist. S. 29 ff.Fiscalsache. Eine Denunciation beim Fiscusgegen Hrn. Kläger, weil er geäussert, daß er gegendie Bestättigung des widersinnigen Urtheils ei-nen Aufsatz in ein bekanntes Journal einrücken lassenwolle. Mit allen Schnitzern gegen die Orthographieund Construction ist diese Denunciation hier abge-druckt, und die Abfertigung derselben von Hrn. S.