26ausbreiten kann, weil diese allein dem Gemälde jeneLebhaftigkeit geben können, deren es in der Darstel-lung vor dem Richter bedarf, und hier sind diesewenn sie nicht in Calumnien ausarten, nichts an-ders, als die Sache selbst, und Richter und Partheien,welche sich hierdurch gekränkt finden, haben mehr Ur-sache, sich selbst über die Unregelmäßigkeit ihres Be-nehmens als dem Sachwalter über UnbescheidenheitVorwürfe zu machen.Wenn hierauf der Buchhändler Schreiner sichmit einer Beschwerde in das kurfürstliche Kabinetnach München wendete, und dort unter Vorlegungder über diese Sache eingekommenen Rechtsgutachtenum Abberufung der Akten, genaue Prüfung, Un-tersuchung der Sache und Abänderung der zu Düs-seldorf ergangenen Erkenntnisse bat, und die Ent-schließung erhielt: „daß man den vorgelegten Gut-achten kein größeres Gewicht beilege, als den Aus-sprüchen des ordentlichen Richters“ so ist wohl diesnicht anders, als daß das kurfürstliche Kabinet ihnvon dem irrigen Wege, den er zu reichsgesetzwidrigerund überall verschrieener Kabinetsjustiz einschlagenwollte, auf den ordentlichen Rechtsweg zurück ver-wies, auf welchem ihm die angezogene gründlicheResponsa berühmter Rechtsgelehrten und Schöppen-stühle eine sehr gegründet scheinende Syndikatsklage
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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