gegen die ihn gravirende Gerichtsstelle vorzubereitenscheinen. *)*) L. 32. de Injuriis L. 6. de extraord. cognit. et si In-dex litem suam fecisse diceretur, von den Schriftstel-lern über diese Materie hat Leyser spec. 680. Med. 17einen Rechtsfall beleuchtet, der mit dem gegenwärti-gen in vielen Stücken eine besondere Aehnlichkeit hat..................
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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