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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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25anzuhalten nicht grundlos war, daß sage ichSchreiner dies Urtheil wenigstens nicht weise nen-nen konnte, und daß es ihm gewiß nicht so sehr zuverargen war, wenn er in der von ihm angestelltenQuärel der Nichtigkeit sich zu Ausdrücken hinreißenließ, die so oft und häufig von den Sachwaltern beihöhern Gerichten über die Entscheide der Unterrichtengebraucht werden, ohne daß hierüber jemanden et-was einfällt, weil wie Weber in dem klassischenWerke über Injurien und Schmähschriften 3te Abth.S. 140. ſehr richtig anführt, die lebhafte Theilnahmeeines Advokaten an der Sache seines Klienten eherAufmunterung als Unterdrückung verdient, undRichter und Gegner ihm oft eine so nahe und drin-gende Veranlassung geben sichre Unrechtfertigkeit,ihre Thorheit und ihre Lächerlichkeiten etwas näherdurchzugehen, daß er sogar Entschuldigung verdie-nen dürfte, wenn er in seiner Schilderung und sei-nen Bemerkungen zu weit gegangen seyn sollte. Jaes giebt sogar, wie Dareau in seinem von Weber mitRecht benutzten Werke*) sagt: Fälle, in denen mandie Sache nicht vertheidigen kann, ohne die Perſonanzugreifen wie dies in der Syndikats= und Nich-tigkeitsklage ohnehin fast immer eintritt und sichnicht ohne harte Ausdrücke über die Sache*) Daveau traité des injures. II. 24.