24kommt in den angezogenen Gutachten nichts vor.Man sieht aber ein, daß, da das S. C. Maced.,wodurch muthmaßlich dasselbe motivirt worden, nurauf baare Anleihen geht, und nur in dem Falleauf andere Darleihen ausgedehnt werden kann,wenn dem Familiensohne zur Umgehung dieses Ge-setzes etwas geborgt wird, um aus dessen VerkaufeGeld zu erhalten, welches ihm baar vorzuleihendas Gesetz verbietet*), auf andere Fälle dies Gesetznicht ausgedehnt werden kann, daß dies bei demBuchhändler Schreiner der Fall nicht war, wenn erauch — wie die gar seltsame ratio decidendi, wel-che das Urtheil entfaltet, anführt — seinem Schuld-ner Komedienbücher verkaufte**), daß demnach,wenn auch der Schreinerische Schuldner kein eignesVermögen besaß, und aus diesem Grunde es unmög-lich ward, ihn zur Zahlung anzuhalten, doch dessenAntrag, denselben durch Abverdienung durch Arbeit*) Quia pecuniae numeratio non concurrit, cessat S.C. si non fraus S. Consulto sit cogitata, ut, qui crederenon potuit, magis ei venderet, ut ille rei pretium habeatin mutui vicem. L. 3. Dig. de S. C. Maced.**) Unter den kreditirten Büchern waren zwei Schau-spiele von Kralter und zwei von Iffland, welche, wiedas Responsum der Juristenfakultät zu Landshut S.43 sagt: „von anerkanntem moralischen und ästheti-schen Werthe sind.
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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24
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