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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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man freilich im Jahre 1803. und in einem so auf-geklärten Lande nicht mehr erwartet hatte.Der berühmte in der Materie der Injurien klas-sische Herr Prof. Weber in Rostock, Herr Hofrathund Prof. Häberlin in Helmstädt, und die Juri-stenfakultät zu Landshut, die den treflichen Gönnerunter ihre Mitglieder zählt, erklären in den Rechts-gutachten, welche sie über diesen Gegenstand ausstell-ten, und die in der zweiten der angezogenen Schrif-ten abgedruckt sind, einstimmig: 1) daß die Schrei-nerische Schrift keine Injurien, weder eine öffent-liche noch Privatinjurie enthalte. 2) Daß, da Schrei-ner von dem ergangenen fiskalischen Urtheile appel-lirt habe, die Herausgabe der Druckschrift inculpabelsey, und daß 3) das Hofrathskollegium als beleidigtseyn wollender Theil weder Richter in dieser Sachehabe seyn noch weniger aber die suspensivischeKraft der von Schreiner eingelegten Appellationdurch weitere Erkenntnisse über die Herausgabe derSchrift habe aufheben können, und jeder unbefan-gene Rechtsgelehrte wird diese wohl ausgearbeitetemit den bekannten Rechtsgrundsätzen unterlegte Gut-achten jener achtbaren Rechtsgelehrten unterschreibenmüssen.Ueber das erstere Urtheil, welches rücksichtlichdes Schuldenmachens eines Familiensohns erlassenworden, und die übrigen Vorgänge veranlaßte,