22Nach deren Einreichung ergieng das Urtheil da-hin, daß Schreiner nicht nur wegen denen „sich er-laubten, theils das obrigkeitliche Ansehen herabwür-digenden, theils eine Privatrache oder urtheilswi-drige Ertrotzung verrathenden Ausdrücken in eineBrüchte von 6 Rthlr. und in die aufgegangenen Un-tersuchungs= und Beurtheilungkosten zu verurtheilen,sondern auch die auf die gemeldete Herabwürdigungzielenden Schriften vor einer Kommission in seinerGegenwart durch den Boten zu zerschneiden und erzu warnen sey, daß, woferne er wirklich einen zuHerabsetzung obrigkeitlichen Ansehens abzweckendenAufsatz durch den Druck dem Publiko vorlegen wür-de, nach Umständen körperliche Strafe gegen ihnverhängt werden solle. Schreiner appellirte hier-von, und fand zu seiner Vertheidigung es nöthig,die Schriften in Druck zu geben, weil diese Fiskal-sache seiner Ehre und Kredit nachtheilig zu werdendrohte. Die Folge hiervon war — wie man ausdem rechtlichen Gutachten der Juristenfakultät zuLandshut (in den rechtlichen Gutachten und Recen-sionen S. 64. und folg.) und aus dem Titel dieserSchrift ersieht, daß Schreiner verhaftet, der Ver-kauf dieser Schrift verboten, die vorräthigen Exem-plare derselben konfiscirt und endlich gar am Ascher-mittwochen 1803. vor dem Rathhause zu Düsseldorfein literärisches Auto=da=fe gegeben ward, das
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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