21pellation nicht Statt fand, so erwählte Schreinerdie Nichtigkeitsbeschwerden, es ward von der höhernBehörde der Prozeß mit den Kosten abgeschlagen,und Schreiner angehalten, dem Beklagten die Un-kosten zu ersetzen, deren Betrag der strittigen Sum-me fast gleich kam.Der Buchhändler Schreiner schrieb nun dem An-walde seines Gegners und diesem selbst zwei Billete,in welchen er ihnen eröffnet, daß er gegen die Be-stätigung des Urtheils, welches er widersinnigund ungerecht nennt, remonstrirt habe, und daßer, wenn er keine Genugthuung erhielt, die Pro-zeßgeschichte dem Drucke übergeben werde, weshalber seinen Gegner einlud, das Manuscript vor dessenAbſendung einzuſehen.Dieser brachte statt dessen die SchreinerischenBillete dem Richter erster Instanz, der in einem Auf-satze von sehr unglücklichem Style und Gehalte die Sa-che dem Fisko denunciirte, in welchem man unter an-dern die Apostrophe aufzeichnet: „Wohe will dieshinaus, wan auff solche Arth die Urteil anzufein-den erlaubt wird.Dem Buchhändler Schreiner ward nun aufgege-ben, sein Manuscript beizuschaffen, und nachdem erdieses befolgt hatte, Einsicht der Akten zur Ferti-gung einer Vertheidigungsschrift gestattet, wobei erzum erstenmale seinen Gegner kennen lernte.
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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