20Der Buchhändler Schreiner hatte einem 24jäh-rigen Familiensohne Bücher geborgt, deren Bezah-lung dieser nicht leisten konnte, und dessen Vaterunter der Einrede des S. C. Maced. und der Min-derjährigkeit des Sohnes nicht leisten wollte. Schrei-ner trug hiernächst darauf an, daß die Gesetze gegenBankerottirer in Anwendung gebracht, und seinSchuldner dazu angehalten werden möge, die Schuldim Civilareste abzuverdienen, weil er, ohne Eigen-thum zu besitzen, geborgt und überdem eine Lotterie-Kollektur übernommen hatte und Kommissionsge-schäfte trieb. Mündlich erklärte jetzt der Anwalddes Sohns im Namen des Vater, daß dieser in zweiJahren zahlen wolle, und der Richter entſchied, daßKläger auf dies Anerbieten warten, und alle Kostenbezahlen solle, besonders „da er dem Beklagten Ko-medienbücher verkauft habe.Da wegen Unzulänglichkeit der Summe eine Ap-schlage zu Einschränkung desselben und über die Be-kanntmachung gerichtlicher Verhandlungen. Veran-laßt durch zwei auf einander gefolgte und angehängteprocessualische Vorgänge. Herausgegeben von J. H.C. Schreiner, Buchhändler in Düsseldorf. Düssel-dorf 1803. 2) Rechtliche Gutachten und Recensionenüber die konfiscirte und von Criminalgerichtswegenam Aschermittwoch 1803. vor dem Rathhause zu Düs-seldorf öffentlich verbrannte Druckschrift: Gedankenüber das einreißende Schuldenmachen 2c. Düsseldorf1803.
Druckschrift
Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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