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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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19Werden dem Richter oder der Parthei hierbeifalsche Thatsachen angedichtet, werden wirklicheSchmähungen eingeflochten, sind Arglist und bösar-tige Absichten erweislich, dann wird der Herausge-ber Injuriant, gegen den der Verunglimpfte, undselbst der Fiskal, wegen der in der Person des Staats-beamten geschehenen öffentlichen Beleidigung mitRecht klagbar auftreten, die Verunglimpfung ist nachden Gesetzen über Injurien zu entscheiden, aber die-ser Mißbrauch der Publicität darf eben so wenig hier,als irgendwo anders deren Gebrauch hemmen.Ueberhaupt tritt hier wohl alles das ein, wasüber Publicität und deren Beschränkung so oft undvielfach gesagt worden ist, und die Stimme der Wei-sern und Bessern, welche überall für die Preßfrei-heit im Allgemeinen mit Vorbehaltung desRechtswegs gegen Beleidigungen durchdieselbe entschieden hat, kann in dem unterliegen-den Specialfalle wohl keine Ausnahme von der all-gemeinen Regel finden.Beide Gegenstände, die wir bisher behandelt ha-ben, sind vereint der Gegenstand zweier Druckschrif-ten geworden, die auch uns zur Würdigung zuge-kommen sind.*) Sie haben den Titel: 1) Gedanken über das einreis-sende Schuldenmachen junger Leute, nebst einem Vor-2 *