18vorkommenden Umstände dem einen der beiden Theileunangenehm und nachtheilig ist, wenn ein oder derandere Theil hierdurch kompromittirt wird?Die Bekanntmachung von Rechtsfällen, selbst mitBenennung der Partheien durch diese selbst und Drit-tere, hat durch die vielfachen Sammlungen, unddie ungeheure Anzahl von sogenannten Deduktio-nen, welche wir in Deutschland besitzen, hat vor-längst aufgehört, ungewöhnlich zu seyn, und somancherlei sich auch gegen die öffentliche mündlicheVerhandlung der Prozesse — wie solche in Frankreichund England geschieht — einwenden läßt, so wenigkann man wohl die nach der Verhandlung gescheheneBekanntmachung anfechten. Richter und Partheien,welche die Rechtlichkeit ihres Benehmens fühlen, kön-nen hiergegen nichts einwenden, und eine solchePublicität wird und muß für beide ein Sporn wer-den, auch künftig rechtlich zu handeln, oder ein Ab-haltungsgrund von zukünftigen Inlegalitäten für siewerden. In allem, was die Staatshaushaltungbetrifft, ist Publicität erlaubt, rechtlich, wünschens-werth. Wer vor der Publicität zittert, verdient de-ren Geisel, und wer von der Rechtlichkeit seines Ver-haltens überzeugt ist, dem kann dessen Bekanntma-chung nicht nachtheilig, sie muß ihm sogar angenehmseyn, weil sie ihm vor dem Tribunale des Publi-kums nicht Schande, sondern Ehre bringt.
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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