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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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18vorkommenden Umstände dem einen der beiden Theileunangenehm und nachtheilig ist, wenn ein oder derandere Theil hierdurch kompromittirt wird?Die Bekanntmachung von Rechtsfällen, selbst mitBenennung der Partheien durch diese selbst und Drit-tere, hat durch die vielfachen Sammlungen, unddie ungeheure Anzahl von sogenannten Deduktio-nen, welche wir in Deutschland besitzen, hat vor-längst aufgehört, ungewöhnlich zu seyn, und somancherlei sich auch gegen die öffentliche mündlicheVerhandlung der Prozesse wie solche in Frankreichund England geschieht einwenden läßt, so wenigkann man wohl die nach der Verhandlung gescheheneBekanntmachung anfechten. Richter und Partheien,welche die Rechtlichkeit ihres Benehmens fühlen, kön-nen hiergegen nichts einwenden, und eine solchePublicität wird und muß für beide ein Sporn wer-den, auch künftig rechtlich zu handeln, oder ein Ab-haltungsgrund von zukünftigen Inlegalitäten für siewerden. In allem, was die Staatshaushaltungbetrifft, ist Publicität erlaubt, rechtlich, wünschens-werth. Wer vor der Publicität zittert, verdient de-ren Geisel, und wer von der Rechtlichkeit seines Ver-haltens überzeugt ist, dem kann dessen Bekanntma-chung nicht nachtheilig, sie muß ihm sogar angenehmseyn, weil sie ihm vor dem Tribunale des Publi-kums nicht Schande, sondern Ehre bringt.