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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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17machte, dieselben durch Arbeit abverdienen muß,dann möchte wohl er selbst von fernerem Schulden-machen und andere von der Nachahmung abgehaltenwerden. Der Gläubiger, der den Genuß seines Dar-leihens und die Zinsen desselben auf längere Zeit ver-liert, weil sein Schuldner solches durch Arbeit nur nachund nach tilgen kann, wird hierdurch gleichfalls eineseinem Versehen angemessenere Strafe erhalten, alsder volle Verlust seiner Forderung nach dem macedo-nianischen Senatusconsulte ist. Da dieser befürch-ten muß, daß sein Schuldner ihm durchgehe, stattfür ihn zu arbeiten, so würde ihm freizulassen seyn,auf dessen Personalarrest bei der Obrigkeit anzutra-gen, welcher auch, wenn nicht Sicherheit geleistetwürde, auf Kosten des Impetranten diesem zu be-willigen ſeyn wuͤrde.In dem Falle, daß der Gläubiger wegen Wucheroder Arglist den Verlust der Forderung und die Ahn-dung der Gesetze verdiente, würde der junge Schul-denmacher nicht weniger arbeiten müssen, und derErtrag hiervon zum Armenfonde zu verwenden seyn.Die zweite Frage, wozu die Schreinerische Schriftveranlaßt, betrifft die Publicität einzelner Rechts-fälle. Soll es erlaubt seyn, gerichtliche Verhand-lungen in einer Partheisache mit Benennung der da-bei interessirten Theile öffentlich bekannt zu machen,selbst wenn die Bekanntmachung der in denselben