— 17machte, dieselben durch Arbeit abverdienen muß,dann möchte wohl er selbst von fernerem Schulden-machen und andere von der Nachahmung abgehaltenwerden. Der Gläubiger, der den Genuß seines Dar-leihens und die Zinsen desselben auf längere Zeit ver-liert, weil sein Schuldner solches durch Arbeit nur nachund nach tilgen kann, wird hierdurch gleichfalls eineseinem Versehen angemessenere Strafe erhalten, alsder volle Verlust seiner Forderung nach dem macedo-nianischen Senatusconsulte ist. Da dieser befürch-ten muß, daß sein Schuldner ihm durchgehe, stattfür ihn zu arbeiten, so würde ihm freizulassen seyn,auf dessen Personalarrest bei der Obrigkeit anzutra-gen, welcher auch, wenn nicht Sicherheit geleistetwürde, auf Kosten des Impetranten diesem zu be-willigen ſeyn wuͤrde.In dem Falle, daß der Gläubiger wegen Wucheroder Arglist den Verlust der Forderung und die Ahn-dung der Gesetze verdiente, würde der junge Schul-denmacher nicht weniger arbeiten müssen, und derErtrag hiervon zum Armenfonde zu verwenden seyn.Die zweite Frage, wozu die Schreinerische Schriftveranlaßt, betrifft die Publicität einzelner Rechts-fälle. Soll es erlaubt seyn, gerichtliche Verhand-lungen in einer Partheisache mit Benennung der da-bei interessirten Theile öffentlich bekannt zu machen,selbst wenn die Bekanntmachung der in denselben
Druckschrift
Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
Entstehung
Seite
17
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten