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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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16suchte, dann verdient er nicht blos den Verlustseiner Forderung, sondern noch obendrein Strafe.Billig sollte man hierbei auf die Umstände, un-ter welchen und auf die Art wie geborgt ward, nochmehr aber auf die Sache selbst, welche geborgt ward,Rucksicht nehmen. Das Darleihen, welches in Geldeoder in Gegenständen des Luxus besteht, verdient ge-wiß weniger Rücksicht, und hat gewiß die Vermu-thung gegen sich, als jenes, welches in Gegenstän-den der Nothwendigkeit oder des Nutzens besteht. DerIsraelite, der einem jungen Elegant ein Dutzend seid-ner Strümpfe aufschwatzt, kann die Eltern weniger inAnspruch nehmen, als der Buchhändler, der ihm nütz-liche Werke zu seiner Ausbildung kreditirt, oder derInstrumentenhändler, welcher ihm mathematischeInstrumente anvertraut.Aber in keinem Falle, selbst in jenem des uner-laubten Wuchers nicht, darf der junge Schuldnerzahlungsfrei ausgehen. Er muß immer die Folgenseines Leichtsinns, seiner Thorheit oder seiner Arg-list büßen, wenn jenen nachtheiligen Folgen vorge-beugt werden soll, die wir im Eingange geschilderthaben.Wenn irgendwo das Rechtsbrocardicon:-non habet in aere, luat in cute. Anwendungverdient, dann ist es gewiß hier. Wenn der Jüng-ling, der auf eine leichtsinnige Weise Schuldenmachte,