15setze auf vorkommende Streitfälle so schwierig fürden gewissenhaften Richter, und — — o wie oft —so kränkend und schädlich für die Partheien ist.Haben die Eltern durch Konnivenz oder irgendeine Thathandlung dem Gläubiger ihres Sohns eineArt von Zutrauen eingeflößt, welches ihn verleitete,Credit zu geben, haben sie z. B. dessen vorige For-derungen an ihren Sohn ohne Widerrede und War-nung bezahlt — haben sie den Gläubiger, wenn siedie Sache erfuhren, nicht gewarnt — haben sie fer-ner einen durchaus und notorisch lüderlichen Sohnnicht zu bessern gesucht, oder durch öffentliche War-nungen und Anzeigen bei der Obrigkeit denselbennicht unschädlich gemacht, dann sind sie — näheroder entfernter — Mitschuldige seiner Lüderlichkeitund Thorheiten, und es ist billig, daß sie durch Be-zahlung seiner Schulden büßen.Hat dagegen der Gläubiger seinen Schuldner alsFamiliensohn gekannt, und ihm ohne Anfrage beiseinen Eltern Geld oder Waaren geborgt, die nichtzu seinen resp. Bedürfnissen gehören, dann kann erwohl nur sich selbst es zuschreiben, wenn er damitnicht geradezu ab, sondern an denjenigen verwiesenwird, dem er solche eigentlich allein geborgt hat, undist er ein Wucherer, der die Jugend und Unerfah-renheit zu unerlaubtem Gewinne zu mißbrauchen
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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