14dann ist es weiter nichts als Billigkeit, diese für denSchuldner einstehen zu lassen. *) Es kömmt hier;wie mich deucht, in der desfallsigen Bestimmung aufdie Umstände, unter denen die Anleihe geschah, aufdie Gattung der Anleihe selbst, und die nähere oderentferntere Beantheilung der Eltern des Borgendenselbst an der Anleihe an.Versagen die Eltern mit zweckloser Kargheit demSohne die erforderlichen Bedürfnisse, welche ihrStand und dessen Verhältnisse nöthig machen, zwin-gen sie ihn hierdurch eine Anleihe zu machen, die of-fenbar blos hierzu nöthig, blos hierzu verwendetwird, dann ist gewiß billig, sie diese bezahlen zulassen. Da es hier immer auf eine willkührliche Be-stimmung und eine blos rationelle Gleichung hin-ausläuft, wenn in einem einzelnen Falle ermessenwerden soll, ob der Haussohn wirklich von seinenEltern so karg gehalten ward, daß er zu einer An-leihe gezwungen war, so würde dieser Punkt einemöglichst präzise Auseinandersetzung erfordern, umbei dessen Anwendung jene Willkühr nach Möglich-keit zu entfernen, welche bei der Anwendung der Ge-1) Für den letzten Fall entscheidet auch der L. 12. Dig.de Senatusconsultus Maced. daß der Vater, der vonder Anleihe seines Sohns Mitwissenschaft hat, odergar Auftrag dazu gab, demselben zu borgen, sich nichtauf dies Gesetz beziehen könne.
Druckschrift
Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
Entstehung
Seite
14
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten