andere Kontrakte, als die bloße Darleihung baarenGeldes ausdehnt. Einzelne Statuten, vorzüglichfür hohe Schulen — bei denen es allerdings dessenNoth thut — haben diesem Gesetze oft eine mehr undminder zweckmäßige Ausdehnung gegeben, die meistaber sich damit begnügt, eine gewisse Summe zubestimmen, über welche den jungen Leuten nicht cre-ditirt werden darf.Lebhaft muß jeder Unbefangene die Unvollstän-digkeit, sogar die Schädlichkeit dieser gesetzlichen Ver-fügungen fühlen. So tief sind wir — Dank sey esdem mildern Genius unserer Zeit — noch nicht ge-sunken, daß wir zu dem traurigen Nothbehelfe ge-zwungen sind, ein kleineres Uebel einem größern zuunterstellen, und um Macedos Elternmord zu ver-hüten, dem Betruge und der Arglist junger Böse-wichter in die Hände zu arbeiten, welche, die Mo-ralität in ihren Grundfesten untergrabend, zu glei-chen und noch größern Gräuelthaten vorbereiten.miliensohne Waaren geborgt worden, um solche zuversilbern: „Quia pecuniae numeratio non concurrit,cessat S. Consultum quod ita demum erit dicendum,si non fraus S. Consulto sit cogitata, ut qui crederenon potuit, magis ei venderet, ut ille rei pretiumhaberet in mutui vicem, und der L. 9. spricht garblos von Pfändern und Bürgen, welche für eine sol-che Schuld eines Familiensohns eingestellt worden.
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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