nur dem Schuldenmachen der Familiensöhne inder Art Gränzen setzt, daß den Gläubigern, welcheFamiliensohnen baares Geld leihen, die Klageauf dessen Wiederbezahlung gegen die Eltern so-wohl, als die schuldnerischen Söhne selbst entzogenwird. Elternlose Unmündige finden in den zum Vor-theile der Minorennen gegebenen Gesetzen und demaushelfenden Rechtsmittel der Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gleiche Hülfe und — gleichesMittel leichtgläubige Gutmüthige zu betrügen.In dem Gefühle, daß das Gesetz, welches blosgegen die Darleihung des baaren Geldes den Verlustdesselben verfügt, höchst unvollständig sey, und demBetruge und der Arglist ungemessenen Spielraumlasse, hat — mehr der Gerichtsbrauch als die Ge-setze *) — die Anwendung dieses Gesetzes auch aufdius, nach Sueton in T. Fl. Vespasians Biogra-pdie unter Vespasian.1) Auf alle Fälle sind die L. 3. §. 3. L. 9. pr. und §.3. des 6ten Titels im 14. Buche der Pandekten, aufwelche man diese Ausdehnung gründen will, dieserzwangvollen Ausdehnung nicht sehr günstig. Der §.3. L. 3. wiederholt ausdrücklich, daß dies Gesetz sichnicht auf andere Darleihen als blos jene von baaremGelde ausdehne: „Is autem solus Senatus consultumoffendit, qui mutuam pecuniam filio familias dedit,non qui alias contraxit," und fügt dann als Ausnah-me an, wenn zu Umgehung des Gesetzes einem Fa-
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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