Bellcnz, Bollenz und Riviera, 1S82
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Art 4<»7 Dem Fiscal zu Bellenz wird bewilligt, die Mörder seines Vetters, des Ammanns von^fle, zu verrufen und, weil auch ihm gedroht worden, Waffen tragen zu dürfen, Absch. 627. o. —Auf den Bericht, daß die Priester in Bollenz sich nicht vom Landvogt wollen bestrafen lassen, be-^uptend, nur dem Cardinal Borromäus komme das Recht zu, sie zu bestrafen, ferner daß sie, wenn der6"dvogt einen Priester „anrühre", ihn in den Bann thun und die ihm helfenden Bauern von der Beicht^schließen, nach Verlesung ferner der Antwort des Cardinals, sowie der Instruction von Uri, nachKörung endlich einer Erklärung der Gesandten von Schwhz, daß ihre Obern dem Cardinal nie etwasÖderes versprochen haben, als daß sie in Sachen, welche der Kirche zustehen, keinen Eingriff thun wollen,^ aber sich ihre Rechte als hohe Obrigkeit vorbehalten, und nachdem auch der Gesandte von Nid-^alden erklärt hatte, daß seine Obern sich von den beiden andern Orten nicht sondern werden, wird diesera»del, sammt der Klage des Commissärs Jütz über die Verdächtigung, als habe er 466 Kronen dieserGelegenheit wegen bezogen, in den Abschied genommen, Absch, 628, a. — 4051. Landvogt Suter be-btet siber eine Schmach, die ihm begegnet ist, indem einige seiner Unterthanen ihm statt eines Wolfs-^ ^ einen Hundskopf gebracht haben. Da man vcrmuthct, daß diese Schmach nicht dem Landvogt alleingeschehen ist, sondern vielmehr zum Troz gegen die drei Orte, so wird dem Landvogt Vollmacht^ Thäter zu bestrafen, jedoch gegen den Priester, der nach des LandvogtS Ansicht die meiste^Mld einsweilen nichts vorzunehmen, sondern bis auf weitere Weisung nur dessen Hab und Gut^ derarrcstieren, Absch, 628, I>, — 41» Auf die Anzeige, daß ein Priester ans der Riviera mit seinesTal ^"^er oder seiner Schwester sich fleischlich verfehlt habe, wird dem Landvogt befohlen, über denwerhalt mit allem Ernst Erkundigungen einzuziehen, einen Knaben, der von der Sache nähere Kennt-dgy ^l, Bellenz führen und daselbst verhören zu lassen, und dann an die III Orte über^ ^csultat zu berichten, damit sie sich gegen den Priester zu verhalten wissen, Absch. 628. e. —i>Us berichtet worden ist, daß die ennetbirgischcn Unterthanen mit Harnisch und Gewehr schlecht
geästet seien, wird den drei Landvögten Jütz, Mettler und Suter anbefohlen, ihre Unterthanen dazuEhalten, daß sie bei Strafe Harnische und Gewehre anschaffen und in gutem Stand halten. Auf künf-z^^agsazung zu Luccrn soll die mangelhafte Ausrüstung in den andern cnnctbirgischen Landvogtciender gebracht werden, Absch, 623, cl. — 41-2. Unterwaldcn macht Anzug: Auf Anordnung einer
en„ fahren zu Baden gehaltenen Tagsazung sei eine neue Ordnung und Capitel im Interesse derH ^bstgischcn Unterthanen aufgestellt worden, die zuerst in der Grafschaft Bellen;, dann in den übrigenKleien der III Orte und erst nachher in den gemeinen cnnctbirgischen Herrschaften der XII Orte cin-werden sollte; Uri und Schwhz haben diese Ordnung bereits angenommen; da nun Untcrwalden""dern nüzlichcn Einrichtungen sich nicht von den beiden andern Orten sondern möchte
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ZU benannte Verordnung zuerst von gemeinen Orten in ihren Herrschaften in Vollzug sezen
^>bcn an Unterwaldcn erlassen, mit der Bitte, es möchte sich in dieser Angelegenheit nicht söndern
dergleichen Verordnungen schon mehrere erlassen, wenige aber vollzogen worden seien, so fände esang
^n; übrigens habe Unterwaldcn im Brauch, seinen Vögten und Boten einen bcsondern Eid aufzu-und wolle dabei verbleiben. - Hierauf wird von den Gesandten der bc.dcn Orte ein freundliches
^ 644, g. _ Bezüglich des im Urncrschloß zu Bellen; vorgefallenen unordentlichen Handels
^ der Castellan von Schwhz im Namen des Commissärs Jütz. der den Joseph Rusca wegen dieses