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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1336
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Bellenz, Bollen; und Riviera, 1582

Handels um 400 Kronen bestraft hat, verhört, Schwyz beantragt nun. an dieser Strafe festzuhalten ^aber hält es dem Rechten gemäß, nichts zu beschließen, bis man alle Kundschaften und Antworten »bccden Handel angehört, Unterwaldcn endlich ist der Ansicht, daß auf der bevorstehenden Bartholomäi-3^rechuung der Handel entschieden werden sollte, damit, wenn sich jemand über den Beschluß zu beschwer"habe, nach Ucbung appelliert und die Sache wieder vor die ordentliche Obrigkeit in die Ill Orte gcbra!werden könne, Da man somit ganz ungleicher Meinung ist, nimmt Schwhz wieder in den Abschi^'Absch. 644, Ii. 'IIA. Cardinal BorromäuS hatte sowohl schriftlich als durch Abordnung eines ViPa-tors in die III Orte den Wunsch ausgesprochen, die langwierigen Anstände bezüglich der Geistliche" ^vergleichen, Schwhz erklärt nun, daß eS sich nicht weiter einlassen könne, sondern am alten Herkonn»"festhalten werde, Uri und Unterwaldcn dagegen sind der Ansicht, daß man in solchen Dingen imme^mit den Geistlichen Streit haben werde, weil diese auf ihrer, die drei Orte ebenfalls auf der cigc"^Meinung stets verharren, die Geistlichen wegen ihres Amtes und des tridentinischen Conciliums, die ^Orte wegen ihrer Freiheiten und Rechtsamen; da nun der Cardinal sich erboten habe, wegen der Punkte,über seine Befugniß gehen, sich an den Papst zu wenden und auf seine Kosten einen Gesandten derOrte dabei Antheil nehmen zu lassen, so bedünke ihnen rathsam und nöthig, zu versuchen, was über d>^Angelegenheiten beim Cardinal und beim Papst auszuwirken sein möchte, zudem eS jezt ohne alle Kc'! ^und ohne Nachthcil geschehen könnte; die Gesandten von Schwhz möchten diesen Vorschlag an ihrebringen, Absch. 644, o.- 41.5. Bezüglich der Belohnung des Vogts Käs und deS Landschreibcrsfür Bereinigung der Spitalgüter zu Bollenz wird Uri überlassen, eine angemessene Belohnung festz"^und in der IU Orte Namen Befehl für Einziehung der Summe zu crtheilen und dem Cardinal Ken»^von der Ursache dieser Belohnung zu geben, Absch, 644, ll. Ali», Ein Anzug Unterwaldens in ^treff der immer noch nickt bezahlten Anforderung des alt-Landvogts Ulrich von Uri aus Unterw«^für Jahrgehalt u, a, m,, im Betrag vou 466 Kronen, welche ihm seiner Zeit auf einige Bußen, die ^später erlassen worden und, angewiesen worden waren, wird all roldronllnm genommen, damit endlichBezahlung angeordnet werde, Absch. 644, e,

1583

fül

Art. Die drei Orte Uri, Schwhz und Unterwaldcn sollen die Verordnung, welche m ^

ihre Unterthanen zu Bellenz erlassen haben, den übrigen Orten schriftlich mittheilen, damit man Mbesser über die Sache berathen könne, Absch, 657, p.

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Art, 418. Schultheiß Pfhffer legt diese Verordnung vor, (Verordnung, betreffend Verbesse^der Regierung der IU Orte in ihren Vogteien Bellenz, Riviera und Bollenz, S, Staatsarchiv 'Ennetbirg. Absch, IV. 398). Absch, 685,

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Art. 419- Eine Zuschrift des Archangelus Maraviglia, mahländischenPcstilenz -Fürsehers",er Aufstellung eines Commissärö auf den Grenzen der Landschaft Bellen; begehrt, unter Androhung-^eidgenössischen Landschaften abzusperren, wenn nicht entsprochen werde, wird den drei Orten Uri, ^ ^und Unterwaldcn mitgetheilt und all instruonllum genommen. Absch. 715, b.