1282
Luggarus,
katholischen Orte über das Vergehen des LandvogtS, der auf lcztcr Jahrrcchnung mit etlichen Gesandtenan einem verbotenen Tage Fleisch gegessen, nicht instruiert sind, wird es wieder in den Abschied genommenAbsch, 568, I. — »13 (1580), Die Klage des Evangelist Zanini von Zürich wider seinen BruderHieronimus zu Luggarns wird in den Abschied genommen; es wird jedem Ort überlassen denselben an-zuhören oder abzuweisen, Absch. 584. e. — 'TIA. Alt-Landvogt Rudolf, der wegen Flcischcsscn anverbotenen Tagen auf der Jahrrechnung zu Luggarns 1578 um 50 Kronen war bestraft worden, wirdnun, da er stch genügend verantwortet, von der Mehrheit libericrt; Lueern, Uri, Schwhz und Zug aberstimmen nicht dazu. Absch, 589. — »13 Ueber den Anzug, betreffeich Aufsicht und Geleit der wegender Religion aus Luggarus Weggezogenen sowie bezüglich Halten des Vertrags, soll jedes Ort sich be'rathen und seine Boten auf künftigeil Tag darüber instruieren, Absch, 591, <z. ^ »ij» Der antretendeLandvogt Sebastian Baldegger meldet, daß Zürich bei ihm das Verlangen gestellt habe, er möchte deinEvangelista Zanini von Luggarus, Bürger in Zürich. sowie andern verwiesenen Luggarncrn, Geleiterthcilcn, damit sie ihre Angelegenheiten ordnen können, — Das Begehren wird in den Abschied ist'nommen; jedes Ort soll seine Stimme hierüber mit Beförderung nach Zürich schikcn, zur Weisung^theilung an den Landvogt, Absch, 592. 6. - »17. Der Antrag, den Johann Jakob Roselin, der d"Religion wegen aus Luggarus verwiesen worden und unter Vorgabe eines zu Baden erhaltenen Gele""wieder nach Luggarus gekommen ist. nach Verdienen zu bestrafen, erhält keine Mehrheit Absch 592, l"»18. (1581). Bezüglich des auf lezter cnnetbirg. Jahrrechnung einigen verbannten Lugqarnern crthe'ltt"Geleits soll jeder Gesandte seine Obern nochmals ernstlich erinnern, daß in Zukunft die Gesandten ^Strafe keinem mehr Geleit crtheilen sollen und daß man bei dem verbleiben möchte was die katholisch""Orte gemeinsam beschlossen haben, Absch, 619. 6. - »1k». (1582). Landeshauptmann Balthasar LuclM"alt-Landschrc.ber zu Luggarus, eröffnet einige Artikel, die katholische Religion zu Luggarus betreffsund bemerkt, daß er seinerseits gemäß dcS ihm ertheiltcn besondern Auftrags sein möglichstes gctha"habe, daß man aber ihn dabei nicht unterstüze, daß die Gesandten gewöhnlich zu wenig Ernst Ze'S""'daß endlich die Räthe und Burgerschaft der Verordnung, wie man sich beim Gottesdienst zu verhakhabe, auch nicht nachleben und daß er es demnach den eidgenössischen Gesandten anHeim stelle, angeniestMaßregeln zu treffen. Da man nun anerkennt, daß er mit Eifer, selbst mit Lebensgefahr, den erhalte«""Befehlen nachgekommen ist, wird ihm wiederum aufgetragen, auf alles genau acbtzuhaben und denVögten oder den Gesandten auf den Jahrrechnungcn zu melden, was ihm begegne, damit in Religio""'jachen gute Ordnung gehalten und künftigem Nebel vorgebogen werde; hiebet wird ihm Schi""Unterstüznng zugesichert, Absch, 622, 6. - »2»» Da e.nige Kirchen zu Luggarus gar bauloS. andere »o"Zierden entblößt sind, weil deren Einkommen von weltlichen Personen gcnuzet wird, da ferner die Pr^zu St. Katharina einem Knaben verliehen worden, der, während man in der Kirche sein sollte, auföffentlichen Pläzen mit Bällen spielt und dessen Vater die jährlichen Einkünfte von 800 Krön, beZ'^was alles gegen die Ordnung der christlichen Kirche und gegen die Sazungcn des tridcntinisehc« <^o"ciliums ist, so wird der Vorschlag, zu Verhütung solcher Mißbräuche und Unordnungen eineOrdnung aufzustellen, all i»sli»or>llum genommen. Absch, 622. c. — »21. Jene, welche in Rclig'""^fachen sich verfehlt haben, werden auf nächsten Tag zu Baden citiert; jedes Ort soll seine Gesandte»entsprechenden Vollmachten darüber verschen. Absch, 625, e. — »22. Bezüglich der ReligionS-Augel"!?"^heilen zu Luggarus und des Geleits für die lutherischen Luggarner werden an Landeshauptmann Luchi>"^