Luggarus, lzgZ
""v an den Landvogl und die Räthe zu Luggarus entsprechende Weisungen ertheilt, Jedes Ort soll seinenGesandten auf die ennctbirgischen Jahrrcchnungen anbefehlen, diesen Unordnungen zu steuern und fürAbstellung der Mict und Gaben zu sorgen, Zug soll seinen nächstens in Luggarus aufreitenden Land-^gt mit angemessenen Instructionen versehen. Absch, 627, ll. — An die Burgerschaft des Flekens^"ggarus, die in Religionssachen und im Gottesdienst ziemlich hinlässig sich erzeigt, wurde ab leztcm TageLucern ein ernstes Schreiben erlassen. Nun beschweren sich die Gemeinde und Burgerschaft, daß dererweis an die ganze Gemeinde gerichtet worden und nicht an die schuldigen Personen, und bitten'"gend, ihnen beholfen und berathen zu sein,— Darauf wird erkennt: Es sollen die luggarnischenMutierten auf der bevorstehenden Jahrrechnung zu Baden dieses vor den Gesandten der VII kathol.^ Vorbringen, damit dort beschlossen werde, daß die Sache gründlich untersucht, daß die schuldigenIonen benannt und bestraft werden, ferner daß über die Steuern und Gottesgaben bei U. L, FrauStein und anderswo gehörige Rechnung abgelegt werde, endlich daß bezüglich der baulosen und''"gezierten Capellen jene Geschlechter und Personen, welche deren Einkünfte beziehen und zum Nntcr-, ^ verpflichtet sind, dazu angehalten werden, Absch, 666, v. — Ä2 4 Abgeordnete derer von LuggarusAntworten sich vor den Gesandten der Vit katholischen Orte über die ihnen durch den Landvogt und^ ^bauptmann aus höherm Auftrag eröffneten Beschwerden, daß sie in Neligionssachcn nachlässig seien,^irchmi und Kirchenzierden nicht gehörig unterhalten und die Proccssion zu U, L, Frau zum Stein am^cn Donnerstag gar schlecht vollbringen, und wünschen, daß man die Pflichtvergessenheit einzelner nicht^ ganzen Gemeinde zur Last lege, indem sie stets bereit seien, allfällig Schuldige zu bestrafen. — Diewelche mit den seither eingezogenen Erkundigungen übereinstimmt, wird als befriedigendZugleich werden bezüglich des Haltens der Feiertage Weisungen erlassen, Absch, 667, t. —Haft ^"""sielist „Zanetti" (Zanini) und sein Tochtcrmaun Hans Jakob Roselin, beide in Zürich seß-^schweren sich: Sie haben zum Ordnen ihrer Geschäfte vom Landvogt Geleit erhalten, einzig mit^ ^^'"stung, sich nicht in Neligionssachen zu mischen und nicht zu arznen; eines Abends aber seienLandvogt verhaftet und um 50 Krön, gebüßt worden, weil sie während des BctenläutcnS ihre"utblößt haben und nicht niedergekniet seien; sie bitten um Aufhebung der Strafe, DagegenLuudvogt, daß selbe mit allem Recht bestraft worden, weil sie die Bedingung des Geleitshaben, und begehrt Bestätigung der von ihm erkannten Strafe,— Der Handel wird acl in-genommen, Absch, 669. i. — ÄZK Zürich erhebt dagegen Reklamation, daß die Landvögteh^""^ere Amtslcutc die Kinder solcher Luggarncr, welche vor Jahren wegen der Religion verwiesendas ^ Grafschaft nicht dulden wollen, indem es nicht billig sei, daß die unschuldigen Kinder
^^enchmen ihrer Bäter entgelten sollen, — Wird all in.^truonilnm genommen, Absch. 639, I. —H ' ^ri macht Anzug, wie die Chorherren zu Luggarus so „unfleißig" und ungebührlich sich aufführen.H ^ Luggaruer-Händcl vorkommen, soll man sich dessen erinnern. Absch, 646, i.^- Ä28, Evangclistahaf/"' Luggarus bittet um freies Geleit nach Luggarus, um seine Güter daselbst möglichst vortheil-iih zu können, — Das Gesuch wird in den Abschied genommen, Absch, 64:, f.— HÄ». (1586),
^""gelista Zanini und Hans Jakob Orclli, in Zürich wohnhaft, waren von Landvogt Baldegger umd>ak ^ gestraft worden; von der Mehrheit wird ihnen nun die Hälfte der Strafe nachgelassen,^ die Gesandten von Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaffhausen dazu nicht stimmen und esAbschied nehmen, Absch. 661, i>.