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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1211
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LauiS.

<» Polizcisacl?e».

Ärt. 3f4l (1556). Lueern macht die Anzeige, daß ein gewisser Hauptmann Vespafian Bürlin vonöärris (Varese), der ein Flüchtling sei, an einem Gastmahl in der Fasten Fleisch vorgesczt habe, wobei viel^uthwillen getrieben worden sei, daß dann der Landvogt die Schuldigen bestraft habe und nun Weisung^gehrc, indem diese appellieren möchten. Von der Mehrheit wird daher an den Laudvogt geschrieben,^ loll keine Appellation bewilligen, sondern die Strafen einziehen und den Hauptmann aus der Land-'^afl weisen. Zürich, Bern, Basel und Schaffhauseu stimmen nicht dazu. Absch. 5. x. 342 Die^gwcisung des Hauptmanns Bürlin wird dem Landvogt abermals aufgetragen, mit der ferner» Wei-^""3. auf dergleichen Frevel ein wachsames Auge zu haben. Auch wird die Sache in den Abschied ge-""»>men, um den Landvogt bei seinen Maßregeln zu unterstüzen Absch. 12. I. 343 ((558). Dageachtet der vielfältigen Bemühungen der Landvögte die Thätcr der seit einigen Jahren im Dorf Lauis^kommenden nächtlichen Frevel und Anfälle nicht auSgcmittclt werden konnten, so wird dieses in denschied genommen, damit die Obrigkeiten sich über wirksame Maßregeln zur Erhaltung der öffentlichen^cherbeit berathen. Absch. 57. k 344 (1565). Der Landvogt berichtet, daß er gemäß erhaltenem^ehl das Mandat über den Weinkauf in seiner Landschaft publiciert habe, obschon dieß seiner Ansicht^ch dieses Jahr nicht nöthig gewesen wäre, indem der Hagel den Wein zerschlagen und die UnterthanenÜ stch Färris, am Comersee und an andern Grenzorten gegen Moyland mit Wein haben ver-k» müssen.ES wird ihm geschrieben, er soll eS beim erlassenen Verbot des Weinkaufö bleiben lassen.'"' 244. i>. 343 Fabricius Mariano, ein mayländischcr Bandit, wird zum Burger oder Landö-angenommen; zudem wird ihm bewilligt, seinen Diener, der ebenfallsverbanditet" ist, gegen eine"kßschaft von 1000 Kronen bei sich zu haben. Bern und Basel stimmen nicht dazu. Absch. 249. m.' <1569). Auf Ratification hin wird verordnet, daß jedermann bei 5V Kronen Buße verboten sein' Streitigkeiten mit bloßen Waffen zu schlichten. Absch. 949. 0. 347 Diese Verordnung wird be-'3< und an alle ennetbirgischen Landvögte geschrieben, sie sollen dieses Mandat publicieren lassen.349. o. 348 (1579). Die von Lauis bitten um Aufhebung der Verordnung, daß bei 59 Krön,niemand Streitigkeiten ""t bloßen Waffen schlichten dürfe, weil sonst der angegriffene Theil meistenserliege,, müßte und weil bisher zu Lauis beim Scheiden von Streitigkeiten nie etwas unrechtes vor-^ "Ninien sei. Wird all instrueinium genommen. Absch. 955. k. 34?4 Cardinal Borromäus, Erzbischof^/^"htand, macht die Anzeige, daß der Priester Hicronimus de Fagnano, wegen Vergehen flüchtig, in^ '""dschaft LauiS sich aufhalte. Nach Vcrhörung eines Abschieds zu Baden wird beschlossen, denn^""ten Priester auszuliefern, jedoch der Eidgenossen Herrlichkeiten unbeschadet. Absch. 969. k.'vll ' Einige Mahländer haben mit Gewalt ab dem Gebiet von LauiS Vieh weggeführt; darüber

lcder Gesandte an seine Obern berichten, damit beförderlichst an die Amtsleutc die Weisung erlassenwie sie sich in dergleichen Fällen zu verhalten haben. Absch. 979. b. 331. (1572i. Alt-Land-von Dicßbach hatte den de Ba und Mithaftcn von Lanzo, Mahländer Gebiets, bestraft, weil sier<^ ^wumden der Burger von LauiS getrieben hatten. Nun langt von den auf der Jahr-

'Uung zu Baden versammelten Gesandten die Weisung ein, der Landvogt solle mit dem Bezug der^ zuwarten, indem die Parteien auf künftigem Tag zu Baden erscheinen sollen. Auf Begehren des/"ldvogts stellt de Ba den Simon Garbo von Bissone als Bürgen für die dieses Handels wegen er-müden Kosten. Absch. 397. g. 332. (1581). Dem Landvogt wird anbefohlen, dafür zu sorgen, daß