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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Lauis.

der Markt frei und sicher sei, daß den Kaufleuten so viel möglich unverzüglich Recht gehalten, daß ver-kauftes Vieh sogleich ab dem Markt geführt und kein Fürkauf getrieben werde. Diese Verordnung wirdneben dem gewöhnlichen alten Marktruf öffentlich durch den Trompeter bekannt gemacht, Absch. 615, >>-^333. (1582), Abgeordnete der Landschaft klagen, daß die wiederholten Beschlüsse gegen die Bandite»nicht gehalten werden, daß diese Leute Todtschlag, Schändung und andere Verbrechen begehen, und bitte»um die Bewilligung, daß jeder Landsaße einen Banditen, wo und wie er ihn findet, ungestraft umbringtdürfe. Diese Bewilligung wird ertheilt, jedoch mit dem Vorbehalt, daß Kornführer und Banditen oderandere Fremde, welche mehr als zehn Jahre im Land angesessen sind und sich wohl halten, ferner sol^Personen, die eines Unfalls wegen eine Zuflucht suchen und mit keinem unehrlichen Bann behaftet Mdavon ausgenommen seien; leztern darf der Landvogt mit Zustimmung des Raths der Landschaft undgegen eine Bürgschaft von 5tX) Kronen für einige Zeit Geleit ertheilen, Absch, KW, u, 33^l ^den Bericht, wie die Köchin des Landvogts über die katholische Religion und die hl, Messe gelästert b»^'wird an den Landvogt geschrieben, er soll Kundschaften darüber aufnehmen und diese nach Baden schikc"Absch, 648. Ii. 333. (1584). Da mau vernommen hat, daß der berüchtigteBarschaö" (? Balthas^Barzo) aus Mayland, der aus dem eidgenössischen und mahländischen Gebiet verbannt ist, sich hin »^wieder in der Landschaft Lauis sehen lasse und von diesem boshaften Menschen viel Unheil zu besorgtist, so wird dem Landvogt anbefohlen, auf denselben zu fahnden. Absch, 668, <?.. zF<» (1586),vielseitige Klagen hiesiger Landleute, daß viele wieder kleine Feuerbüchsen tragen und daß deshalb v>^Mordthaten vorkommen, wird verordnet: Wer in Zukunft mit einer kleinen Büchse oder Pistolet, dcre»Rohr weniger als eine Elle laug ist, angetroffen wird, soll mit dem Strang gerichtet werden; auSgciw»''men sind durchreisende Fremde und geschworne Amtöleute, Der Landvogt soll bekannt machen, daßsolche kleinen Rohre binnen acht Tagen bei 100 Kronen Buße an ihn abgeliefert werden sollen; nachherer eine Haussuchung vornehmen und die Ungehorsamen bestrafen; lange Schloß- oder Feuerrohre därsr"aber gemäß der alten Freiheit dieser Landschaft getragen werden, jedoch nicht auf Kirchweihen und Ta»i'

Zu mehrerer Bestätigung wird diese Verordnung in den Abschied genommen, Absch, 745 ll 337- ^

alte Sazung dieser Landschaft, daß jeder Bandit, der sich in derselben aufhalten will 500 Kronenschaft leisten solle, sich glcitlich betragen und keine Schulden machen zu wollen, wird für dieses Jahr ^stätigt; der Antrag Lucerns aber, es möchte diese Bürgschaft zu mehrerer Sicherheit in baar hinterswerden, wird in den Abschied genommen, Absch, 745, g.

7 Handel und bewerbe

Art. 33«. (l576>, Auf einer Tagsazung zu Baden im Jahr 1567 hatte die Bürgerschaft von^'einen Abschied erlangt, gemäß welchem verboten worden war, Salz von Eleven und Canobbio unter ci"ander zu mischen und zu verkaufen. Diese Verordnung wird nun bestätigt, obschon die Salzhändlcr^darüber beschweren, Absch, 420, i, 33k». - l556). Da gemäß der im Jahr 1569 aufgerichtetendenTuchleuten" zu Lauis bewilligt worden war, jährlich zwei Aebte oder Aufscher zu ernenne»,die fabrieicrten Tücher zu untersuchen und Betrug zu bestrafen, und da man ihnen auf lcztjäbr'^Jahrrechnung erlaubt hatte, diese Strafen für sich zu behalten, so wird nun dagegen die Ansichtgemacht, daß die Gesandten denselben zu viel eingeräumt haben, indem gerade gegenwärtig unterTuchleuten viel strafbares vorkomme. Daher soll jeder Gesandte auf nächste Tagsazung instruiert wer^""