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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Thurgau,

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allein zur Last falle, sondern auch dem Landvogt, so wird er für entschuldigt erklärt. An alle Landvögtc>n den gemeinen Vogteien aber wird die Weisung erlassen, niemanden mehr zu gestatten, solche allgemeineSchießen auszuschreiben, Absch, 66. p. (1559), Die von Güttingen lassen vorbringen, daß ihrelungen Männer sich fleißig im Schießen üben und daher mit großen Kosten einenZiclstand" am Seegebaut haben; sie ersuchen nun um eine jährliche Gabe, indem sie erwarten, daß auch ihr Gerichtsherr,der Bischof von Constanz, rllwas verabfolgen werde, Obschon man nun weiß, daß der Flckcn Güttingenbei anderthalb hundert Feuerstätten hält und daß ringsherum viele Hofe, Dörfer und Flekcn sich befinden,Kelche an solchen Schießen thcilnehmen würden, hält man sich doch nicht für ermächtigt, ihnen etwas zuderabreichen; ihr Gesuch wird daher in den Abschied genommen, Absch, 72, o. (1568). Abge-ordnetegemeiner Schießgescllcn" zu Dießenbofen bringen vor, daß sie bisher jenseits des Rheins aufnellcnburgischcm Gebiet ihren Schicßplaz gehabt, wo au» allfälligc Anstände zwischen ihnen berechtigetund bestraft worden, daß ihnen nun aber von ihrer Obrigkeit bewilligt sei, in ihren Gerichten ein Schü-Zenhaus zu erbauen ; sie bitten, es möchte ihnen jedes der neun Orte ein Fenster mit seinem Ehrenwappenln dasselbe schenken, Auch Schultheiß und Rath zu Dießenhofen unterstüzen dieses Gesuch, Es wirdiustrusnlluin genommen. Absch, 316. g, ^37, Ein Gesuch derSchießgescllcn" (Schüzcn) im AmtTannegg an die Vit Orte, man möchte ihnen, da sie bereits scchszig Mitglieder zählen, wie andern solchenGesellschaften jährlich eine Gabe zu verschießen geben, wird all iu^ti uenllum genommen. Absch. 326, in,238, (1569), Hau? Jakob von Ulm zu Wcllcuberg meldet im Namcu der fünf Gemeinden Wolhusen,Zustorf, Aeschikofen, Pfhn und Mülheim, daß ihre Büchscnschüzcn ein eigen SchüzenbauS gebaut habenund um Vcrabfolgung einer jährlichen Ehrengabe bitten mit dem Erbieten, den Eidgenossen, wo es-Hig wäre, zu Diensten zu stehen; er als Gcrichtsherr wolle ihnen jährlich auch etwas zu verschießengeben, Dieses Gesuch und ein gleichartiges der Schüzcn von Ermatingen wird all instruonlluin ge-Uommen, Absch, 339, a. (1571), Das Gesuch der Schüzcn aus dem Tanneggcramt, man möchte>hrer aus mehr als vierzig Mitgliedern bestehenden Gesellschaft, wie andern solchen Gesellschaften imThurgau, jährlich eine Summe zu verschießen geben, wird all mslruonllum genommen, Absch. 377, l>,

Zollsaoflen

Art. u, 2<ill. <1558 u, 1559), Anstand mit der Stadt Constanz, betreffend einen neuen Zoll^selbst, Appellationen u, a, m, (S, d, Absch, 64, v. u, 89, aa.), 2K2. (1566), Die Anstände mitder Stadt Constanz über einen neuen Zoll, über die Apcllationen n, a. m, waren durch Abgeordnetedeidcr Parteien zu Kreuzlingen durch einen Vertrag berichtiget worden. Da nun die Gesandten der StadtKonstanz bemerken, daß diese von ihrem einträglichen Haller- und Pfenningzoll zu Gunsten derer imThurgau abgestanden sei, daß man sie dagegen bei ihrem Transitzoll auf durchgehenden Waaren belassenkochte, indem zu Stein, zu Bischofszell u, s, w, die Zölle auch erhöht worden und selbst in einigen Or-don der Eidgenossenschaft viel höhere Zölle seien als zu Couskanz, so wird in Bcrükfichtigung all' dieserUmstände und weil die Stadt Constanz sich mit dem Gotteshaus Kreuzlingen in ein Bnrgrccht auf fünf-Jahre eingelassen und überhaupt sich zu vielem verstanden hat, das denen im Thurgau zuträglich ist,bewilligt, daß sie bei ihrem neuen Zoll verbleibe, so lange ihre vom Kaiser darüber erlangle FreiheitKraft habe. Die andern sechs zu Kreuzlingen verabredeten Artikel werden dagegen angenommen, Absch,k, (1569), Erklärung derer von Constanz, daß der Anstand wegen des Salzzolls durch einen