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Thurgau.
17. Dschenzcn und JagdrechtcArt. 2^1?1 (1566). Es waltet ein Streit zwischen dem Gerichtsherrn zu Sonnenberg und dem Fi-scher Klaus Wegmann. Ersterer glaubt, daß der Fischer, weil er gegen das Verbot in den zur Herrschaftgehörenden Bächen gefischet habe, laut der Öffnung ihm die Buße bezahlen müsse; der Fischer dagegen bean-sprucht das Recht, in diesen und andern fließenden Wassern mit der „freien Federschnur" fischen zu dürfen,gemäß eines zu Weinfelden liegenden Abschieds. Die Niedern Gerichte haben den Fischer in eine Bußevon 10 Pfund verfällt, das Landgericht aber hat ihn freigesprochen. — Der Handel wird bis zu künf-tiger Tagsazung verschoben. Absch. 262. Kg. — 23<» (1568). Abgeordnete von Schultheiß und Rathder Stadt Fraucnfeld eröffnen: Sie haben vernommen, daß auf leztcr Jahrrechnung den Edlen undGerichtsherren im Thurgau bewilligt worden fei, in ihren Niedern Gerichten bei Buße das Schießen vonHasen und Vögeln verbieten zu dürfeu; dieses sei dem Landvogt, den Burgern und Wirthcn sehr nach-theilig, weil nicht nur au den Landgerichten, Tagsazungen und bei andern Gelegenheiten viele Fremdebei ihnen zukehren, sondern weil auch die Hauptstraße nach Zürich und in andere Orte der Eidgenossen-schaft hier durchgehe; sie bitten daher, man möchte nicht gestatten, daß sie unter den alten Druk kommenund möchte den feilen Kauf von Hasen und Vögeln freigeben und den Vertrag aufrecht erhalten derim Jahr 1562 zwischen den Gerichtshcrren und Gemeinden im Thurgau abgeschlossen worden und im29. Artikel vom Wildbann handle. — Da man hierüber etwas zu beschließen ohne Instruktion ist wirddas Gesuch all inMruonllum genommen. Absch. 317. i. - 231. Die Unterthanen im Thurgau beschwe-ren sich über die auf lezter Jahrrechnung den Edlen nnd Gerichtsherren ertheilte Bewilligung, daß selbein ihren Gerichten bei 10 Pfund Pfenning Buße verbieten dürfen, Hasen und Füchse zu fangen oderzu schießen. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 321. — 232. (1577). Bevollmächtigte eini-ger Gemeinden der Landgrafschaft Thurgau legen bezüglich ihrer Anstände mit den Edlen und GerichtS-herreu einige in den Orten erlangten Abschiede vor. Dagegen legen die Edlen und Gerichtsherrcn andereErkanntnisse und Briefe auf. Nachdem man daraus ersehen hat, daß die Abgeordneten der Gemeindenin den Orten unwahres vorgebracht haben, so wird erkennt, daß es beim Jahrrechnungsbeschluß von1568 in Betreff der Hasenjagd unverändert zu verbleiben habe, daß sich die Unterthanen des Wildbanns„müssigen" sollen und daß sich die Edlen und Gerichtsherren, geistliche und wellliche, in Bezug auf dieAnklage der Gemeinden hiemit wohl verantwortet haben. Die Kosten werden gegenseitig aufgehoben;dem Landvogt wird anbefohlen, sich genau zu erkundigen, wer die Aufwiegler gewesen, und selbe nachVerdieilen zu bestrafen. — Der Handel wird all rololonllum genommen. Absch. 515.
18 Kriegssachen.
Art. 233. (1558). Lux (Lueas) Ulmer, Vogt zu Weinfelden, hatte ohne Bewilligung des Land-vogts an gemeine Orte der Eidgenossenschaft u. a. m. ein Freischießen ausgeschrieben, welches stark besuchtworden; da derselbe aber durch „Schinderei und Allcfanz" die Sache so getrieben hat, daß er kür seineausgesezten Gaben wohl zehnfach entschädiget worden, da er ferner in seinem Einladungsschreiben an denFugger in Augsburg denselben Herr zu Weinfelden genannt hat, so wird der Antrag, daß in Zukunftniemand mehr in den gemeinen Vogteien sich solches ohne Bewilligung der Obrigkeit erlauben dürfe, inden Abschied genommen. Auch wird Ulmer auf künftige Tagsazung citiert, um sich zu verantworten.Ab,ch. 64. ZK. 2A4. Da sich aus der Verantwortung des Lux Ulmer ergibt, daß der Fehler nicht ihm