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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Tburgan.

gütlichen Spruch beigelegt sei. <S. d. Absch. 336. >>.). (1.579). Landammann Meggcli von

Appenzell eröffnet im Namen seiner Obrigkeit und des Abts von St. Gallen sowie der Stadt Whl, daßdie von Frauenfcld, welche gemäß alter Hebung vierzehn Tage vor und vierzehn Tage nach dem St. Ni-klans-Jahrmarkt von durchfahrenden Waaren und Gütern einen Zoll erheben dürfen, nunmehr diesesRecht auf acht Wochen vor und acht Wochen nach dem Markt ausdehnen wollen, und begehrt nun, daßman ihnen solches untersage. Das Begehren wird in den Abschied genommen; denen von Frauenfeldwird geschrieben, sie sollen auf nächsten Tag die Urkunden über das von ihnen prätentierle Recht beibringen.Absch. 359.«. Li»» Der Abt von St. Gallen beschwert sich, daß die von Fraucnfeld seine Unterthanen inseiner Landschaft und in der Grafschaft Toggenburg sowie die von Whl mit einem Zoll beschweren, wäh-rend Abt Diethelm im Jahr l543 davon gefreit worden sei. Die von Frauenfeld entgegnen, daß sieBrükeii und Landstraßen, die namentlich von den Unterthanen des Abts und denen von Whl bennztwerden, mit großen Kosten erhalten müssen, daß ihnen dafür ein Zoll bewilliget worden und daß sie nunerwarten, man werde sie bei ihren Freiheiten und Rechten schüzen. In Berüksichtigung der obwalten-den Umstände wird an die Gesandten des AbtS freundlich das Begehren gestellt, die Sache wieder an denAbt zu bringen und denselben in der Eidgenossen Namen zu bitten, die von Frauenfcld bei ihrem Weg-geld bleiben zu lassen; sollte das nicht erhältlich sein, so werde man auf einer künftigen Tagsaznng dieParteien zu vereinbaren suchen, oder selbe an's Recht weisen. Wird :n> in^tinonllum genommen.Absch. 367. j. 2 <i<i. (1571). Der Abt will die gütlichen Mittel bezüglich des Zolls zu Frauenfcldnicht annehmen, sondern erklärt, daß er bei nächster Gelegenheit gegen die von Frauenfeld das Rechtanrufen werde. Es wird nnn nochmals an den Abt geschrieben mit der freundlichen Bitte, er möchte dieMittel annehmen. Der Handel wiro überdies; all inslrnonsium genommen. Absch. 371.ÄK7 (1577). Der Landvogt bringt vor: Es sei vor ungefähr zehn Jahren der Gemeinde Weinfcldenein Wochen- und Jahrmarkt bewilligt worden; nun vernehme er, daß diese Gemeinde auch einen Zolleingeführt habe, wisse aber nicht, ob eigenmächtig oder mit Bewilligung. Nachdem er die Urkunden vom21. Juni 1567 und 1t). Juni 1568 aufgelegt, durch welche die VIl Orte benannte Märkte bewilligt hatten,welche aber nichts davon enthalten, daß die von Weinfclden einen Zoll beziehen dürfen, und weil dasRecht der Zölle allein der hoben Obrigkeit zusteht, so wird der Handel in den Abschied genommen. DemLandvogt wird aufgetragen, inzwischen sich darüber zu erkundige», wie viel Zoll sie von jedem Stük Viehbeziehen, alles genau zu verzeichnen und an Zürich mitzutheilcn. Daö Zollgeld soll bis zur Erledigungdes Handels hinterlegt werden. Absch. 515. I. L««. Da vom Landvogt bisher kein weiterer Berichtin Betreff des Zolls zu Weinfclden eingekommen ist, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen.Absch. 521. l>. (1578). Der Landvogt übersendet einige Artikel über denDings"- und Wein-

kauf und über den aufgerichteten Zoll zu Weinfclden. Die Artikel 2 bis 6 werden gut gebcißcn; dererste aber, handelnd vom Borgen von Korn, Haber und Wein auf ein Jahr, wird angemessen abgeändert;hinsichtlich des Zolls zu Weinfclden werden die Taxen festgesezt. Alt-Landvogt zum Brunnen meldethiebet, daß die Bröken zu Weinfclden einen besondern Zoll haben, der diesen Zoll in keiner Weise be-rühre. Absch. 531. s. Z7<!>. (1589). Die von Weinfclden lassen um die Bewilligung ersuchen, denbewilligten Zoll, von welchem sie bisher die Hälfte an die regierenden Orte haben abgeben müssen, ganzbeziehen zu dürfen, da er so gering sei, daß daraus kaum die Kosten der Märkte gedekt werden können.Wird <ill M5l.rnkinlnm genommen. Absch. 589. tili.