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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt.

Absch. 28, ll. - 2SI (1568), Eine Beschwerde Zürichs, daß einige zu Zürich niedergelassene Luggarncran den Zollstättcn zu Lauis und Luggarus wie Fremde gehalten werden, während alle Bürger, Hintcr-saßen und Einwohner der Eidgenossen daselbst Zyllfreiheit zu genießen haben, wird all instruenllum ge-nommen, Absch, 205, oc. - 2 !»2 (1564). Zürich begehrt Antwort in Betreff der Luggarncr welche Bm Zürich niedergelassen haben, damit nicht später andern seiner Bürger und Hintersaßen begegne daß mansie zu Lauis und Luggarns nicht zollfrei lassen wolle, - Wird in den Abschied genommen Absch' 213, ^2«3. Es wird erkennt, daß die in Zürich niedergelassenen verbannten Luggarncr zu Lauis und Luggarusnicht Zollfreiheit zu genießen haben, daß man im übrigen jedes Ort und seine Burger und Hintersaßenbei dieser Freiheit wie von Alters her verbleiben lasse. Absch, 219, <?. 294. (1567) Da °lcztes Jahrauf den ennetbirg, Jahrrechnungen den Zollnern zu Lauis und Luggarus 600 Krön, an ihrem Pacht'zins von der Mehrheit nachgelassen worden, ungeachtet einiger Orte Gesandten nicht dazu stimmen woll-ten, so wird nun auf der Leztern Beschwerde beschlossen, daß in Zukunft die Gesandten nicht das Rechthaben sollen, ohne Vorwissen ihrer Obern den Zöllnern etwas nachzulassen, daß auch der einem Ort ge-bührende Antheil von den andern nicht weggemehrct werden dürfe, daß es dagegen jedem einzelnen Or>nicht benommen sei, von seinem Antheil etwas den Zollnern nachzulassen, Absch 284 c> 2?tS (1576)Die Gesandten von Bern bringen vor - 1) Daß die Zöllner zu Lauis und Luggarus stets'um Nachtsam Lehenzins anhalten, daß aber Bern nichts mehr nachlassen, sondern sich streng an den Lehenbri-lhalten werde. 2) Daß die Landvögte und Amtsleutc von den verfallenden Bußen zwei Theile statt n»reinen für sich in Anspruch nehmen, daß aber Bern nach alter Uebung seinen Antheil an den zwei Theile"prätendiere. 3) Daß die eidgenössischen Gesandten den um eine bestimmte Summe Bestraften dieftStrafe häufig nachlassen, wogegen eine entsprechende Verordnung erlassen werden sollte - Diese Be-gehren werden all in-trnonllum genommen, Absch, 497, 8. _ 2;»«. (1577) Da angeregt wird daß-nn-.bkz, G.s.ndl.n b.I V--I.chug d°r MI- zu >>»ui« ,,d i»zg»,« G-sch-»,-»ch-

Zill- um g-ring-r- Summen »-rl-ih-n, »IS ,1. -.»gm, kö,,i-,diese Zölle an öffentlicher Steigerung an den Meistbietenden verleihen, Absch 515

Kirchensachen

-Art. 2?»7, (1553), Früher hatte den ennctbirgischen Landvögten das Recht zugestanden die en-digten Pfründen zu verleihen und hiefür 35- 40 Kronen zu nehmen; seit einigen Jahren aberdie reichen Priester angefangen, einander völlig zu überbieten und 80-90 Kronen lu bezahlen ^ ^arme gar nicht mehr dazu gelangen können,- Daher wird für nöthig erachtet, dieses in den Abschied Z"nehmen, um allfällige Grenzen bierin festzusezen. Absch, 57, ll. - 2?»«. (1560) Da bezüglich der b"schöflichen Lehen in den ennetbirgischcn Landschaften ungebührlich verfahren wird und deshalb Klag"'eingehen, wird der Bischof von Como um eine Abschrift des Lehenbuchs ersucht (S d Absch 96. o-) '"2?»». (1561), Verfügung, jedes Ort soll seinen ennctbirgischen Boten anbefehlen, die Landvögte beiRechten, bezüglich der Verleihung von Pfründen, unbeeinträchtigt bleiben zu lassen (S Vogtci La'""Art, 431,) Absch, 120,o. - 3M» (1570), Die abtretenden Landvögte von Lauis und MendrisEs sei an der Stift St, Johann zu Agno eine Chorherrnpfründe ledig geworden, die der erstcrcseiner Amtsgewalt dem Priester Galeazzo de Quadrio verliehen; auf die Kunde hievon habe dervon Como diesen Priester citiert und selben zum Aufgeben der Pfründe vermocht und diese dann c>"^'