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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Vier ennctbirg. Vogtcien überhaupt.

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""l nächsten Tag zu Baden den immer noch ausstehenden Revers über das zu Bellenz stehende GeschüzAnbringen; im Urncr-Schloß zu Bellenz befinden sich zwei Falkonetli oder Halbschlangen, im Unterwald-"er-Schloß ein Falkonetli und in der Stadt Bellen; drei Halbschlangeu; diese sollen im Brief verzeich-net werden. Absch. 72. gx. 283. (1560). Dem Landvogt zu Lauis wird geschrieben, er soll die^ Gl. 24 Schl. 10 Hlr., welche Basel für die nach Jrnis gelieferten eisernen Büchsenkugcln fordert,aus der Zollkassc zu Lauis nehmen und auf nächsten Tag nach Baden senden, damit man Basel bezahlenö»ne. Absch. III. v. 284. (1568). Dem Gesandten von Uri und dem Landvogt zu LauiS, Franz^ udela von Frcibnrg, wird Vollmacht crtheilt, die nöthigen Reparaturen am Dach u. s. w. des Gcschüz-auses zu Jrnis vornehmen, die Geschüze einschmieren zu lassen und die Kosten aus der Kammer zu be-llen. Absch. 612. 6. 28!5. Der Statthalter zu Uri wird beauftragt, das Zeughaus zu Jrnis ge-^a>g eindekcn und einen Graben ringsum machen zu lassen und die Geschüze in guten Stand zu stellen.

""eben wird in den Abschied genommen, ob man eine geeignete Person für die Besorgung des Geschü-^ anstellen und besolden, und was man mit den acht ungerüstctcn eherneu Doppelhakcn zu Luggaruö^a>lg<. ^olle. Absch. 614. a. 28li. (1579). Das Gesuch des PannerherrnJudis" (Giudiei) von^usin Bezahlung der ihm für das Geschüz zu Jrnis noch schuldigen 7 Gulden wird in den AbschiedWommen. Absch. 568. a. 28 7. (1585). Panncrherr Giudiei aus Liviucn, dem vor einigen Jahren'k Ansticht über das große Geschüz zu Jruis übertragen und dafür jährlich nebst Vergütung der Aus-Kleid geschenkt worden, meldet, daß er abermals Vergütung einiger Auslagen zu fordern habedaß ihn, seit einigen Jahren nichts mehr geschenkt worden. Wird all in-UrnomInm genommen,bsch- 720.

7 Flüsse und Bücke.

Aa ^ ^ 288. (1580). Es wird au die von Lauis und Luggarus in Betreff Räumung des vcrseztenschr ^ ^ Lauis, sowie bezüglich der Beschwerden, die sie den Wein-Säumern zufügen, ganz ernstlich ge-Kbcn. Urj soll inzwischen einen vor zwei Jahren vorgekommenen ähnlichen Handel hcrvorsucbcn undsst '^^nu Tag darüber berichten. (Missiv der V Orte an die Landvögte von LauiS und Luggarus,^ sollen vir Betreffenden dazu anhalten, das Flußbett zu räumen, die Dämme zu entfernen und dieissmäß Spruch bon 1522 wieder auf 66 Schuh oder 18 Stangen herzustellen; sie sollen ferner dieLauis auffordern, den Säumern allen Vorschub zu leisten und ihnen keinGuidengeld" abzufordern ;' 5. Januar. Ennetb. Absch. III. 277.) Absch. 576. g.

8 Zollsacken

^ 28!». (1557). Hinsichtlich der Verleihung der Zölle wird beschlossen, jene, denen der Zoll zu

Luggarus auf eine bestimmte Anzahl Jahre verliehen worden, dabei bleiben zu lassen, nach^'selben aber diese Lehen nur noch auf zwei Jahre zu verleihe», und zwar abwechselnd das einederllLauiS und das andere Jahr jenes zu Luggarus; diese Zölle sollen stcto an öffentlicher Gantiliss Meistbietenden verliehen werden; die Boten dürfen vom Lehcnzins nichts nach-

außer in Zeiten von Krieg oder Seuchen; auf den cnnetbirgstchen .^ahnechnnngen sollen die"'^u Aemter und Zölle verliehen werden, auf den Jahrrcchnungcn zu Baden aber die diesseitigen,^ soll kein Thcil in des andern Befugnisse Eingriffe thun. Absch. 26. 2!w. Dcßgleichen.