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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1145
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Vier cnnetbirg. Vogteicn überhaupt. l t 45

be« zu Baden im November lezten JahrcS vorgeschlagenen Eid zu schwören und wollen denselben denÄmtsleuten und Procuratoren auch geben. Die Boten der übrigen Orte aber und der Anficht, das, diese^Pung ugch nicht allgemein angenommen worden, sondern daß erst auf gegenwärtiger ^ahrrcchnnng zuVaden darüber verhandelt werden solle, und daß sie daher noch nicht schwören können.Diese Verhandlung^ud all rokoroullum genommen. Absch. 57. o. (1559). Der Beschluß, hinsichtlich der Micr und^ben, wird an die Boten auf den ennetbirgischen Jahrrcchnungen zu ihrem Verhalt überschikt. (S. d.'^bsch. 72. o.). Gemäß einer ab der Jahrrcchnung zu Baden erhaltenen Weisung sollte nun derin Betreff der Mict und Gaben geschworen werden. Die Boten von Zürich, Bern, Basel, Freiburgu»d Schaffhauscn erklären sich bereit dazu; die von Luecrn, Schwhz, Unterwalden, Zug und Glarus aber^bcn hiezu keine Vollmacht; Uri will den Eid schwören, wenn es alle thun; ebenso Solothurn. Da^ nun nicht einstimmig ist, wird das Schwören unterlassen. Absch. 75. «I. (l56l). Weil man^^hrgenommen hat, daß die ennetbirgischen Handvögte, Statthalter und Amtsleutc bei malcffzischen machen^'"er noch Miet und Gaben annehmen und demnach das Verbrechen häufig nicht bestraft wird, so solljeder Bote heimbringen, damit das angemessene verfügt werde. Absch. 132.1. (15)32). Es

beantragt, den ennetbirgischen Amtsleutcn dieses Miet- und Gabenneh.nen zu untersagen. Weil"""i es jedoch fürschimpflich" hält, etwas den Dienern zu verbieten, was den Herren nicht verboten"^den ist, so wird der Antrag, daß jedes Ort seinen Boten auf nächste cnnetbirgischc Jahrrcchnungen^'et und Gaben anzunehmen verbiete und daß diese es dann auch deu Amtsleutcn bei hoher Strafe^bieten sollen, in den Abschied genommen. Absch. 162. .Irl. M» (1566). Weil nicht selten von den^Vögten und Gesandtendieß- und jenseits des Gebirgs ganz ungereimte Urtheile gefällt werden undvermnthet, es möchten Miet und Gaben der Grund davon sein, so wird ein Antrag, eine gemein-Verordnung gegen das Anbieten und Annehmen von Miet und Gaben zu erlassen, ->.1 instinonllumAminen. (S. d. Absch. 268. Ii.). (1567). Unterwalden beantragt, die gegen Miet und Gabengestellte Verordnung gemeinsam anzunehmen, damit nicht ein Ort sich daran halte, das andere nicht,^""hz soll dieses all rosknenllum nehmen. Absch. W3. n. (1581). Auf lezter Jahrrechnung waren Uri.^k>hz und Unterwalden beauftragt worden, über Abschaffung verschiedener Unordnungen in den cnnetb.°"dschaftcn einen Vorschlag zu bringen. Da sie nun denselben nicht bei Händen haben, so wird ihnengetragen, ihn an Zürich zur Mittheilung an die andern Orte zu schiken. Inzwischen soll jedes Ort seinenIndien Vollmacht geben, das Geldbicten an die Gesandten von Seite der cnnetbirg. Untcrthanen ernst-^ Zu verbieten. Auch sollen die Gesandten vor ihrer Abreise auf die cnnetb. Jahrrechnnngcn beeidigt^den, wie bereits in einigen Orten üblich. Absch- 6H >- (li>83i. Gegen dasTröllwciD in^cnnetb. Vogteicn soll eine scharfe Verordnung erlassen werden; Uri, Schwhz und Unterwalden. .als, "üt den dortigen Verhältnissen Vertrautesten, sollen Artikel darüber entwerfen. Absch. 653. g. -(1586). Verschärfte Verordnung gegen das Erkaufen von Landvogteien, gegen Miet und Gaben,das Strafrecht der Landvögte, über die Appellationen, über das Processieren, über die Besoldung" Änttsleute u a m (S d Absch. 744. oe.).-^^- Endliche Feststellung der Sazung und Verord-

lntsiente n. a. m. (S. d. Absch- oo->- ' Vogteicn und Gesandtschaften, über Bußen

-A gegen Bestechungen und Umtriebe zu ^langm g ^ Appellationen. Aufhebung von Beschlüssen,^d .Verthädigen" von Streitigkeiten, über Miet un ^ Gebirgs. (S. d. Absch. 755.

Isländer bei Processen u. a. m. für alle Vogtewn d'cb' gaenommcn. (S. d. Absch- 758. e.).

Diese Verordnung wird nunmehr von der Mehrhe.t g