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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1146
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Vier ennetbirg. Vogteicn überhaupt.

r. Besondere JnstizMe.

-Art. Ittek. (1563). Moyland verlangt Freilassung des Franz Negri, welker vom Landvogt vo»LuggaruS deshalb gefangen gesczt worden, weil er jene vcrrathcn hat, welche Getraidc vom mayländische»auf das eidgenössische Gebiet abgeführt haben. Rechtfertigung des Landvogtö auf die Anschuldigungendes mayländische» Gesandten M. A. Bosso. Begehren an den Gubernator von Moyland um Gestaltungdes freien Verkehrs. (S. d. Absch. 19V. oe.). I04l. Auf nächster Iahrrcchnung soll dem Gesandtendes Königs von Spanien und des Gubernators von Moyland Antwort gegeben werden hinsichtlich deszu LuggarnS gefangen sizendcn Franz Negri. Absch. 193. l>. S OS. Gemäss einer ab der badcnschcnTagsazung eingelangten Zuschrift vom 7. fliesenden Monats sollen Erkundigungen über die zwei Lauist>'eingezogen werden, welche wegen Kornkauf ans mayländischem Gebiet auf die Galeeren verurtheilt wur-den. Der Landvogt von Lauis erstatte nun Bericht über den Sachverhalt und meldet, jene Verurthciltc»heißen Johann Jakob de Madis von Ronco, Johann Anton Fontana von Brusada und Christoph ^Girono von Stabbio. Absch. 19V. Ii. IOO Marc Anton Bosso verwendet sich abermals für Frc>-lassung des zu LuggarnS gefangenen Franz Negri, und verspricht dagegen, das die zwei von Lauis, welchewegen Abführen von Korn aus dem mayländischen Gebiet auf die Galeere geschmiedet worden, soss^würden freigelassen werden, sobald die Galeere wieder an'S Land komme. Es wird ihm geantwortet, daßman beim lezten Abschied verbleibe, mit der Zusicherung, das Negri sogleich ohne alle Entgeltnis freige-lassen werde, sobald jene zwei von Lauis freigelassen seien.-Wird in den Abschied genommen Abs->'2V5.x. .107. Auf das erneuerte dringende Gesuch des Bosso um Freilassung Negri's wird beschlösse»'Jedes Ort soll seine Stimme so bald möglich dem Bürgermeister von Cham zusenden und Zürich ss"alsdann, sobald der Gubernator ein schriftliches Versprechen eingesendet hat, das er auch jene zwei von Lau>5von der Galeere entlassen wolle, in aller Orte Namen den Landvogt von Luggaruö beauftragen, ve»Negri freizulassen. Absch. 205. oo. »0«.. (1564). Die beiden Statthalter berichten, das der gesaugtNegri zum Tod durch das Schwert verurtheilt worden, seine frühern Geständnisse aber widerrufen b^cund auf der Folter dabei verblieben sei; sie bitten um fernere Weisung. Der Landvogt stellt danebc»das Begehren, das man den Negri freilassen möchte, indem sonst, wenn er hingerichtet würde andere »»^besonders der gegenwärtig in Mayland Gefangene entgelten müßten. Es soll sich daher jedes ^beförderlichst darüber entscheiden und seine Meinung an Uri »littheilen, damit dieses den Statthalter» ^betreffende Weisung crtheilen könne. Absch. 219. x.'lOO. Der abtretende LandvogtGimpcr berichte''das er gemäß erhaltenem Auftrag genaue Nachforschungen angestellt, wer die zwei Männer von La»»'verratben habe, welche wegen Kornkauf im Mayländischen auf die Galeeren geschmiedet worden das ernichts habe in Erfahrung bringen können; es wird nun dem neuen Landvogt anbefohlen den Unterstfortzusezcn. Absch. 229. i. - I S O. Uri halte am 18. Juni an den Landvogt von LuggaruS und beideStatthalter den Befehl erlassen, den Negri in Berüksichtigung seiner langen und strengen Gefangens^und seiner an der Folter erhärteten Unschuld unverzüglich und ohne Kosten auf freien Fuß zu seze» ^nun der Landvogt eine Rechnung über die dieses Handels wegen erlaufenen Unkosten im Betrag828 Pfd. 17 Schl., einreicht, und da in jenem Befehl nicht gesagt ist. wer diese Kosten bezahlen wll,wird es in den Abschied genommen. Absch. 230. h. I i I. An den Gubernator von Mavlandgeschrieben, er möchte nunmehr, da man den Negri freigelassen habe, auch die drei Angehörigen von La»»'von den Galeeren frei lassen. Absch. 230. >>. I IZ. (1566). Johann Angclo von LauiS, der sei»"'