Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt,
macht werden, daß jeder, welcher gegen eine Strafe appellieren will, dieses binnen drei Tagen thun soll,ansonst die Strafe bestätigt sei; am vierten Tag soll der Landvogt die Rechnung stellen und die Zöllnersollen ihren Pachtzins und die Sekelmcister die Landsteuer abliefern bei 100 Kronen Buße. Alsdan»sollen die Gesandten die (Zivilsachen vornehmen, Absch, 592, o. — 83 (1581), Um den Beschwerdender ennetbirgischen Unterthancn gegen die Amtsleute und Näthe der Landschaft abzuhelfen, wird derVorschlag, eine gemeinsame Verordnung aufzustellen, wie in Zukunft diese Unterthanen gehalten werdensollen, in den Abschied genommen; ebenso wird ein Abschied vom 27, Februar 1539, betreffend MietU'^Gaben und Sicgelgcld, jedem Boten abschriftlich mitgetheilt, Absch, 605, o. — 84. (1586), Dawiederholt vorgekommen, daß die Priester für begangene weltliche Frevel und Laster sich nicht wollen vo'NLandvogt bestrafen lassen, auch bei Streitigkeiten über Zinsen und Einkünfte die weltlichen Gerichte >u^anerkennen, sondern sogleich mit dem Bann drohen, wird der Bischof von Como schriftlich und mündl> -um Abhülfe angesprochen unter Mittheilung der darüber bestehenden Saznng, Seine Antwort (19,wird in den Abschied genommen. Inzwischen sollen die Landvögte und Amtsleute über Beobachtung ^Saznng wachen, Absch, 74:i. e.
>>. Pcrbot der Mict mW Gabe».
'Art. 8». (1557). Vor einigen Jahren schon war von den XII Orten der Beschluß gefaßt wvrd^daß die Boten auf den ennetbirgischen Tagsazungcn von Urtheilen und Gcrichtshändcln weder Mict, ^ben noch Schenkungen annehmen dürfen, damit das Recht seinen ordentlichen Fortgang habe. Daaber die Boten einiger Orte dennoch Mict und Gaben angenommen haben, und erklären, daß sie da;»ihrer Obrigkeit Erlaubnis; gehabt, so wird es in den Abschied genommen. Absch. 26. 6. — 8«- ^das Annehmen von Miel, Gaben und Schenkungen von Urtheilen und GcrichtShändeln in den cin^birgischen Vogteien zu verhüten, wird folgender Vorschlag zur Ratification in den Abschied gcnoninic"Die Boten dahin sollen ihren Obern einen Eid schwören, weder von Reichen noch von Armen und t'0"keinem Urtheil oder Gerichtshandel Mict, Gaben und Geschenke anzunehmen, sondern jedermann ^Recht zu gewähren; welcher Bote sich dagegen verfehlt, soll für meineidig und ehrlos erklärt ww'd^ferner sollen die Procuratoren, Fürsprecher oder Schreiber den Boten schwören, von keinem UrtheilRechtöhandel Miet, Gaben oder Geschenke anzunehmen noch anzubieten und schon gemachte Verheiß»"^"zu widerrufen; endlich sollen auch die Parteien, welche Miet, Gaben und Geschenke versprechen w>U^'an Leib, Ehre und Gut bestraft werden. Absch. 28. o. — 87. Es wird von der Mehrheit solge'^vorgeschlagen: Wenn die Boten auf die Jahrrechnungen kommen, so soll der Gesandte von Zürich,sie ein Geschäft vornehmen, allen Boten den Eid geben und soll dann mit ihnen auch schwören.Urtheilen und GcrichtShändeln keine Mict, Gaben noch Schenkungen anzunehmen, sondern jeder-»""'sein Recht widerfahren zu lassen. Bern wird ersucht, sich dabei von den andern Orten nicht zu sö"^Auf nächsten Tag soll jeder Bote Vollmacht mitbringen, ob man eS also annehmen wolle oder »^'.Absch. 36. e. - 88. Obiger Beschluß wird von allen Orten ratificiert; dabei wünscht Bern, daß dcrs^auch auf die Jahrrechnungen und Tagsazungcn zu Baden ausgedehnt werde. (S. d. Absch. 4l-6'^8k». Vorschlag, die Boten auf den Jahrrcchnungen und auf andern Tagen einen Eid schwören zu l"^von Urtheilen und Gerichtshändeln weder Miet, Gaben noch Geschenke anzunehmen, (S, den Abs"^46, m.). — A». (1558). Bestätigung des Beschlusses, betreffend Miet und Gaben. (S. d. Absch. 56.«» !. Die Boten von Zürich, Lucern, Uri, Unterwalden, Glarus, Basel und Freiburg erklären sich ^