Vier cimetbirg, Vogteien überhaupt. l l Ps
Ehalten; nicht selten aber bcnuzcn sie dieses Recht zum Nachtheil der Eidgenossen, indem sie malcfizische-achen „verthädingcn" und dann mit einfachen Bußen bestrafen; es beantrage daher, daß man cinceu'rdnnng hierüber erlasse. — Wird ml iiwtrnoiKlum genommen. Absch. 5W. n. — 77. Der Landwneibcr zu Lanis, Sebastian von Beroldingen, beschwert sich im Namen des Landvogts Niklaus Krus^sten einige auf den Jahrrechnnngcn zu LaniS und Luggarus erlassene Verfügungen, durch welche nicht6ilein den Eidgenossen an ihrem Einkommen, sondern auch ihm an seinem dritten Pfenning AbbruchlWIchehc. Die Beschwerdepnnttc werden in den Abschied genommen. Daneben wird auf Ra
' tion b )>>l beschlossen, daß die auf der Aahrrechnung zu Lauis erlassenen ttrthcilc in Kräften zu derMW» haben, und daß Urtheile und Appellationen für in den Landschaften LaniS und Mendris wohn-te Parteien immer auf der Jahrrechnnng zu LaniS, Appellationen und Urtheile aber von Parteienden Landschaften Luggarus und Mainthal auf der Jahrrechnung zu Luggarus zu erledigen seien. Absch.o. _ Da die Gesandten auf den ennetbirgischcn Jahrrechnungcn oft einige Tage warten müssen,»» Parteien sich einfinde», wodurch der Kammer große Kosten erwachsen, so wird auf Ratifikation hin^^'rdiiet: Es sollen die Gesandten sogleich nach ihrer Ankunft daselbst eine Bekanntmachung erlassen, daßM ^"'ifen Parteien sich binnen einer bestimmten Zcitfrist anmelden sollen, indem es sonst nach derenbeim Urtheil des LandvogtS zu verbleiben habe. Absch. 579. k. — 7k>. (l58v). Landammann zum^u»ntn von Uri macht wieder Anzug in Betreff der kleinen Bußen und Strafen in den beiden»dvogteicn MendriS und Mainthal, ferner hinsichtlich der jahrlich den Gesandten und Landvögten er-spenden Unkosten, endlich bezüglich der Kosten, welche die cnnetbirgische» Unterthancn einander durch^ verursachen. Da man den Erlast einer bezüglichen Sazung für nöthig findet,einSchwhz »iid llnterwaldcn, als mit den Verhältnissen am vertrautesten, beauftragt, eine^lhiccheichx Verordnung zu entwerfen. Absch. 589. Ich. — M». Bern führt Beschwerde, daß während2ahrc einzelne Orte verschiedene Personen verhört und bestraft und Bußen eingezogen haben,Wissen der übrigen Orte, während doch alle Orte gleichen Anthcil an der Regierung haben,kn baß solches nichr mehr geschehe. ES wird nun auf Ratifikation hin beschlossen, daß in Zu
^ weder zu Lauiö noch zu Luggarus einzelne Orte, und wenn es auch die Mehrheit wäre, in Ab-^tthest der ander» Orte Parteien anhören und urtheile» dürfen, mit Ausnahme von Religionssachen,ti,s Strafen noch Bußen antreffen, serner daß kein Lauiser- oder Mcndriser- Handel zu Lugga-bej «' ^ Luggarner- oder Maintbaler- Handel zu LauiS vorgenommen und erledigt werden dürfe,pst Absch. 599. ll. — 8>. Die IV evangelischen Städte führen Klage, daß die Gesandten der
^ .^dlischen Orte erst nach der Abreise ihrer Gesandten noch einige Geschäfte vorgenommen undlssdüßt haben, und wünschen zu wissen, wozu diese Bußen, die über 999 Kronen betragen, ver^ worden seien. Der Landeshauptmann berichtet nun: ES sei wahr, daß nach der Abreise jener^>dtcu der Apotheker Franz Barnaba um 25 Kronen bestraft worden, weil man verbotene Bücherder8^"udcn, und daß man über dreißig Personen aus der ganzen Landschaft wegen NichtempfangenS^kramente jede um l9 Kronen gebüßt, jedoch mit dem Beifügen, daß ihnen die Buße geschenkt^ wenn sie bis Mitte August christlichen Gehorsam leisten; lcztere Alle haben Folge geleistet,h.Barnaba wird die Buße eingezogen und auf die Orte vcrthcilt. Absch. 592. e. — «2. Weil^ Appellanten erst, wenn die Gesandten abreisen wollen und die Citationen bereits ausgelaufen, fich""»de«, wird verordnet: Sobald die Gesandten zu LauiS oder Luggarus ankommen, soll bekannt ge-