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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1428
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1428 Murtcn. 1381 ^

Anzahl Schürliz noch zwei Stük verehrt, also daß in Zukunft jede Stadt ihnen ein Stük Schürliz nicb>zu verschießen geben wird. Hüll. v. 1032. Auf das Begehren des Schultheißen um VerbesserungVertrags zwischen denen von Rivicr und der Gemeinde Lugnorrc vom Jahr 1529 in Betreff der Pt^dung wegen Holzhau wird folgende Modifikation bewilligt: Dem beschädigten Thcil soll der zugefügtSchaden ersezt, die Buße aber an den Schultheiß abgetragen werden; diese Erläuterung soll in dt"Spruchbrief eingetragen, auch soll das WortFravalie" durchgestrichen werden. Itüll. 1033.den Jost Schmutz gegen den Schaden zu schirmen, welchen ihm seine Nachbaren von Lugnorrc anMatte zufügen, wird erkennt, daß die Parteien zuerst ausfindig machen sollen, ob er oder die Gemei»^die Matte zuverHagen" schuldig sei, daß sodanu dem Schmutz sein Schaden ersezt werden solle unddie von Lugnorrc die ihnen auferlegte Buße abzutragen haben. Hüll. gg. 103A. Der Schuld'soll dem Prädieantcn von Merlach einen Auszug der Erkanntnisse der Kirche zum richtigen: Bezug ^Zinsen auf beider Städte Kosten verschaffen; dagegen soll der Prädicant die Reparaturen am Bakvss'und Speicher ohne der beiden Städte Beschwerde tragen. Hüll. 1>b. 1033. Untcrstüzungen auund Getraide werden einigen Bittstellern zuerkannt. Hüll. ee. 1.030. Dem Weibel von Kerss^wird für seine treuen Dienste ein Rok verehrt. Hüll. llll. 1037. Die Pfarr- und Kirchgenofst"Mottier werden mit ihrem Begehren um Milderung der neuen Verordnung über Viehschaden abgcwies^Itüll. oe. 1038. Der Frau des Todtschlägers Uli Wiegsam wird die Hälfte dessen Nachlasses auszugesprochen. Hüll. st. 1030. Die Erörterung eines StreithandclS zwischen den Gemeindenund Freschels wegen eines durch lcztere aufgeworfenen Grabens wird den nächstens anderer Gcs^^wegen in die gemeinen Vogteien reitenden Gesandten überwiesen. Itüll. gg. 1000. Die von Kerss''werden mit ihrer Bitte um Aufhebung des Banns der Bibern abgewiesen. Itüll. bb. 1001-ordnete der Herrschaft Murten legen einen Brief beider Städte von 1598 vor, durch welchen ihnenRecht eingeräumt worden, die Güter von eingesessenen Burgern beider Städte für gemeiner Stadt 6'^bäulichkeiten zu teilen, und melden, daß bei Ablage der Teilen-Rechnungen sowohl der SchultheißAbgeordnete der Landschaft gegenwärtig seien, daher sie glauben, daß sich über die angelegten Tcllcniemand zu beschweren habe. Dagegen beklagen sich einige angesehene Bürger von Freiburg, daß dst ^

Murten diese ihnen crtheilte Gewalt sehr mißbrauchen, indem sie schwere Testen anlegen, ohne ^

Thürme. Mauern und dergleichen Stadtgebäude etwas zu verwenden, sondern einen großenmit unnölhigcn Sachen verbrauchen; zudem seien sie der gemeinen Feldfahrten, Holz, Wnn und

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u.ch, genau, «,e w dau Mutten; ile bitten um g.brthr.ud.« Einsehen. Nachdem die Gesandt--Bern abgetreten geben thn.n dte den »teibtttg diesen Haube, in den Abschied, sing. ii. - »

Erneuerung ^ -ff.«

Itua. sei. - «..>.« Sa- M«°-,stand,ii. betreffend die B.rumgeidnng de- zu Mutten berkanfte-

am schloß einen Tausch zu treffen, lbill. mm. 1003. Hans Jakob Dub spricht den Schultß^ß

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wird erläutert. Hüll. II. 100Ä Der s., ^

... _ ' ^wuitheiß wird ermächtigt, mit Meister Robert um die H

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einen silbernen Becher an, welchen der ^ ^ ^

erinnert, daß dieser Becher dem Schultheiß » e 'l on ctten ihm verehrt habe. Da man sichabgewiesen. Iliiff. nn. - IU,i« Eiu aieich. »ugesprachen worden ist. wird ' ^

einige eingejagenen Bußen serd.., »-'»nd w.rd dem Z°» Ha.« er,hei«, der «am Sch-l»

chaeti« und da. Michae..« .ggg hs« ^