Murtcn. 1382. lHZ7
Admodiation. Ibid. m. — 1«3«. Da unlängst ein Leibeigener aus Faucigny in der HerrschaftKurten gestorben ist und dessen Bruder sich mit dem nachjagenden Herrn über dessen Ansprache auf die^rlassenschaft abgefunden hat, entschließt man sich dabin, auf alle Ansprüche auf diesen Nachlaß zu Ver-den, vorbehalten den Abzng nach gewöhnlichem Brauch —Wird ad rokorondum genommen. Ibid. n.—^67. Der Schultheiß wird ermächtigt, einen tauglichen Commissär für die Erneuerung der Lehen und^kanntnisse der Herrschaft Murten zu bestellen und diesem eine angemessene Belohnung zu schöpfen.^>d. g. >«»38. Weil die Pfarrangehörigen von Merlach sich dem Beschluß der Claß zu Pcterlingcn^glich gemeinen Gebets nicht unterwerfen wollen, wird ihnen sich zu fügen anbefohlen; dem-soll der Prädicant das Gebet am Donstag und nichtsdestoweniger die Predigt am Freitag halten,seine Zugehörigen cS begehren. Ibid. P- I5>3?». Der Prädicant von Merlach soll den Zehnteneinigen der Pfründe zugehörigen Stükcn an das Schloß entrichten. Hüll. g. — Des Wil-
Andres Bünte beim Siechenhaus soll beiden Städten zu allen Zeiten zehntbar sein, ungeachtet desbehaupteten Possesscö und der Stadt Murtcn Wasserleitung durch dieselbe. Ibid. r. — IttÄI Der^enieinde Curwolf (Courgevaud) Ordnung, bezüglich des in den Gütern gefundenen Viehs und derin „der Züni", sowie der darauf geseztcn Buße von 8 Groß (1 Groß für den Schultheiß, 1 für^ Gemeinde und 1 für den Bannwart), wird in ihrem Bestand gelassen; dem Schultheiß wird befohlen,Bürgermeister von Murten von vorhabende», Eintrag abzuhalten. lind. 5.— «§«42 Dem Ansuchen^ Gemeinde Lugnorre, man möchte die neu angefertigte Abschrift (weil das Original „veraltet" ist) ihrer^ beiden Städten verbrieften Ordnungen mit beider Städte Siegeln bekräftigen, wird entsprochen.
t. _ S.<z»tt3. Dem Ludwig und Wilhelm Purp wird das Abwasser vom Brunnen im Schloß zu^rten auf ihre Mühle zu leiten bewilliget, auf so lange, als cö beiden Städten gefällt. Ibid. u. —die Beschwerde einiger von Jeus, Lurtigen, Ulmiz und anderer um den Galm liegenderüber einige Neuerungen des Schultheißen werden folgende Artikel festgesezt: 1) Die von Jeusstatt der .Kühner, welche sie jährlich verzinsen wollen, Kapaunen zinsen und dem Amtmann 8 Fuder^5 zuführen. 2, Die von Lurtigen, Ulmiz u. s. w. sollen sich des umgefallenen, todtcn und AbHolzesZU ihrem HauSbrauch bedienen und niemand andern, etwas davon schenken oder verkaufen.^'U>. v. ^ s^5Ä3. Einem Bannwart, der zwei Jahre das Amt versehen hat, wird ein Rok verehrt.
rv. ^ Dem Herrn von Vonstetten wird bewilligt, ein „Gäßli", das an seine Matte zu
^gnorre stößt, einzuschlagen und zwar ohne irgend einen Zins. Ibid. x. - «<»»?. Dem alten ZollnerCurwolf wird der verlangte Rok abermals abgeschlagen. Ibid. >. — >«»'18. Heini Groß soll die?'"dige Buße und Leistung ohne Nachlaß abtragen. Und. x. - Amtsrcchnung von 1581 bis
^ Ibid. »a.
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Art. Dem Ansuchen gemeiner GcwerbS- nnd Handwcrkslcute der Stadt Murten um die
^'lligung. eine freie Zunft und Gesellschaft aller Handwerker errichten zu dürfen und selbe mit den^'Uten „nd Ordnungen der Gesellschaften beider Städte zu regulieren, w.rd entsprochen, jedoch mit^Zusaz. daß alle durch die Handwerksstatuten festgesezten Bußen der Obrigkeit zustehen und daß diese>>-, nur bch-w> soll. °lS -- «» Ms». 6» x. - »»»,. S-.
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