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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1426
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Murten, I.38I.

Schaller, daß ihre Güter wegen der Schulden ihres Mannesangefallen" werden, ungeachtet sie sich für Ü?"nicht verpflichtet habe, wird der Amtmann beauftragt, den Sachverhalt näher zu untersuchen, lbill. bb

Dem gewesenen Amtmann Peter Kencl werden die noch nicht verrechneten Bußen von ungeDfl50 Pfund nachgelassen, anstatt des Büffet und des Gießfaßschafts, die er im Schloß zurükgclassen h^'lbill. oo. lUZi». Dem Amtmann werden zu seinem vorhabenden Mühlebau sechs Eichen im Golm zufällen bewilligt, lbill. llll. Amtsrechnung von Johanni 1580 bis Johairni 1581, lbill. b>>-

Art. Abgeordnete der Stadt Murten bringen vor, welche große Lasten für Erhaltung ^

Ringmauern, Brunnen u. a, m, die Stadt zu tragen habe und wie sie solche aus ihren Einkünften »>^wohl bestreiten könne, wcßhalb sie sich auf Genehmigung hin beider Städte entschlossen habe, ein ll>^gcld auf den Wein zu legen, welcher von fremden oder einheimischen Personen nach Murten gcstÜ'^'hier eingelegt, verkauft uud aus der Stadt geführt werde; dieses Nmgeld würde von einem LandNeinen halben Gulden und von einemRhffaß" 5 Bazen betragen; sie bitten um Bestätigung,^entsprochen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß der Wein, der beiden Städten Bern und Frciburg geb^'von diesem Nmgeld frei sei. Absch, 650, i. 1U33 Der Schultheiß berichtet über folgende Mißbrauchtwelche sich nach und nach in das Regiment derer von Murten eingeschlichen haben und zum Theilderen Sazungen ausgcdrükt seien, und wünscht, daß dieselben verbessert werden: 1) Es sei kein llill^schied in der Buße derjenigen, welche einander mit der Faust schlagen, und derjenigen, welche jemandenden Tod verwunden; denn in beiden Fällen werden dem Verlezten sowohl als dem Thäter 20abgenommen, 2) Die Wirlhe glauben nicht schuldig zu sein, dieTrostungbrüch" und dergleichen 8"^.'die in ihrer Herberge vorfallen, dem Schultheißen Snzuzeigen, 3) Wenn einer den andern schilt u»dauf ihn nicht bringen" kann, so muß er laut der Stadt Sazung 10 Pfd. Buße bezahlen und ein 3^leisten; sie glauben aber weder Buße noch Leistung schuldig zu sein, wenn sie sich vertragen, ^Vesezuug ihres Großen Raths haben sie den Brauch, daß die Burger allein das Recht haben, denwurf" zu thun; dadurch werden aber dem Schultheiß und Kleinen Rath die Wahl und der Ans""",der ihnen billiger Weise zustünde, benommen und mancher brave Mann, der des Sizes wohlwäre, auf der Seite gelösten. In ihrer Antwort berufen sich die Abgeordneten von Murtender Artikel 1, 3 und 4 auf ihre Rechte, Freiheiten und ihr altes Herkommen; bezüglich des Art ^merken sie, daß die Vcrzcigung der Trostungsbrüche den Wirthen merklichen Schaden bringen N'N>^ ^Da man wobl einsieht, daß der Schultheiß diesen Anzug nicht in böser Absicht, sondern den ^Städten zu Nuz und Ehre und seinen Amtsangehörigen zum Wohl gemacht hat, beantragt 8^"^daß den in die Vogtcien reitenden Gesandten die Vollmacht crtheilt werde, diese und andereder Rechte und Gewohnheiten der Stadt Murten zu besichtigen und deren Verbesserung gemeinem ^ten gemäß vorzunehmen. Die Gesandten von Bern aber nehmen die Artikel all roloronllum, liüü-

Den Bestehern des Zolls zu Murten wird dieses Lehen um drei Jahre verlängert undbisher um jährlich 335 Florin, Dem Schultheiß wird bei diesem Anlaß aufgetragen, den zum Z^'Ü ü ^renden Zehnten ausmarchen und ordentlich verbriefen zu lassen. Auch soll er für eine Ausgleichs >dem Spital uud dem Zoll zchntbarcn Acker sorgen, lbill, I, ig»33. Der Zollner an der ^ ^(Nivier) soll über den Zoll Rechnung halten von der lczten Oeffnung des Zollstoks an bis zum