Murten.
... , ^ 5. Dem Schultheiß zu Murteu soll die Besieglung der gerichtlichen
h e.lo w.rd von Bern vorge,ch ' desgleichen soll kein Gastgericht ohne dessen Vorwisscn und^oceduren und Urkunden allem ustehe , ^ ^ gemein-eidgenössisches Recht.
W'llen gehalten werde..; ferner ^lten. baß ..wmand mit Hab und Gnt „ver-
en ^ider Stab e Burg^ ^ gichtige Schulden, der Gestalt, daß un-
ff und verboten werden " ' ' ordentlichen Richter gichtig gemacht werden mnssen, - Fre.-
Schttge oder nnverfchr.ebcne zuvor » ^bsch. 620. g. - Da bei diesem Anlaß auch an-
ttg nimmt d.escn Vorschlag m u ^ ^^ch gehaushaltct werde, wird der Amtmann beauftragt,
d ? beimwohnen Im übrigen sollen der beiden Städte Gesandten, die
tt Abling der Sp.talrechnungen^ z abgefertigt werden, der Stadt Murten Sazungen
^ nächste Mal nach Grandson mn vorkommenden Mißbräuche, auf Genehmigung hin
" berseben" und die unter dem Sche.^uter^Brauche^ Erkanntnisse des Amts Murten
r Obr.gwten. ^rbesseru ^^ ^ ^
^ semer Ze.t zwe.en ^»um.ssar.e ' präsentieren. Hüll. ..-
e« ,oll der Amtmann Nch ua, angemessenen Unterhalt festzusezen. soll
"2» Do... alten ^ca.^ em ^ g ^ ^ ^ Amtmann wird aufgetragen, die Ver-
n mssttgen Boten ^ ^ aber eheliche Kinder
schalt eurer zu M''rt " vech ^ssm. I'üll. u. - >«22 Derselbe soll ein
Aerbü d nch anmaße, im Bach Bibern mit anderer „Rüstung" als mit der Schnur
»,.d A, l "'""d'rwar bei 10 Pfund Buße. Ilüll. v. - «»23 Der Schultheiß berichtet, daß
d>c v> ^ ar"» >,nnd urr Wiflisburgcr Herrschaft gehörend, während des Laichs im Murtner-
Tee ../dieses Jahr eine solche Menge Brachsmen gefangen, daß jeder wohl eine
Aiitte '? ^ dibe daß er diese Leute aber nicht betreten könne, weil sie. sobald sie seine
Me Garnen aufs Land zurükziehen und hiemit das Amt
^urte/ "//'ü ^ " "" Verderbung und Erödung des Sce'ö" zuvorzukommen, wird verfügt:
T>er s. """ .. sotten solche Personen nach Murten citieren und hier rechtlich belangen;
N A.ut.uaun oder d'-^»ogtt ollm und die Exemtion des Rechtens wider sie ver-
L der Amtmann von W fl'-bm ^ ^isung -rtheilen; übrigens soll es bei der fest-
en lassen; Bern ezterm ^ Verbleiben haben.
Uen Buße, nämlich 10 Pfund u ^ Entschädigung zu
>«24. Dem Anttmann w^f ^ der Deelaration einiger streitigen Zehntstüke
^ nbareu. die derselbe fnr se.ne .) ^ ^ ^ Untcrthanen von
^ chen den Herrschaften Murten und ^ ^sschm ihnen über den Span im Moos er-
^ erö beklagen sich, daß d.e von S«sch - Waidgangs beraubt wcr-
.geneu Spruchs, einen graben aufgew ^ festigen Gesandten in
^ Weil aber die von ^eschcls '"cht Z ^ ^ ^ ^ Kirchgenossen von Mottier um Ab-
z ^n gewiesen. Ibnl. f.'. -- 1«^«- 6 , ^ j,. pw Reben und andere Güter lauft
u,m Ordnung und Buße cz.! ^ Amtmann befohlen, die Buße von den
> Schabe anrichtet, wird diese Ordnung Dem brandbeschädigtcn Hugo Jenni werden
/^baren ohne Schonung einzuziehen, lbn. ^ 1«28 Lluf die Beschwerde der Margaretha
^ Korn und 20 Florin beigesteuert. Ib.ü.