Druckschrift 
4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1425
Einzelbild herunterladen
 

Murten.

... , ^ 5. Dem Schultheiß zu Murteu soll die Besieglung der gerichtlichen

h e.lo w.rd von Bern vorge,ch ' desgleichen soll kein Gastgericht ohne dessen Vorwisscn und^oceduren und Urkunden allem ustehe , ^ ^ gemein-eidgenössisches Recht.

W'llen gehalten werde..; ferner ^lten. baß ..wmand mit Hab und Gntver-

en ^ider Stab e Burg^ ^ gichtige Schulden, der Gestalt, daß un-

ff und verboten werden " ' ' ordentlichen Richter gichtig gemacht werden mnssen, - Fre.-

Schttge oder nnverfchr.ebcne zuvor » ^bsch. 620. g. - Da bei diesem Anlaß auch an-

ttg nimmt d.escn Vorschlag m u ^ ^^ch gehaushaltct werde, wird der Amtmann beauftragt,

d ? beimwohnen Im übrigen sollen der beiden Städte Gesandten, die

tt Abling der Sp.talrechnungen^ z abgefertigt werden, der Stadt Murten Sazungen

^ nächste Mal nach Grandson mn vorkommenden Mißbräuche, auf Genehmigung hin

" berseben" und die unter dem Sche.^uter^Brauche^ Erkanntnisse des Amts Murten

r Obr.gwten. ^rbesseru ^^ ^ ^

^ semer Ze.t zwe.en ^»um.ssar.e ' präsentieren. Hüll. ..-

e« ,oll der Amtmann Nch ua, angemessenen Unterhalt festzusezen. soll

"2» Do... alten ^ca.^ em ^ g ^ ^ ^ Amtmann wird aufgetragen, die Ver-

n mssttgen Boten ^ ^ aber eheliche Kinder

schalt eurer zu M''rt " vech ^ssm. I'üll. u. - >«22 Derselbe soll ein

Aerbü d nch anmaße, im Bach Bibern mit andererRüstung" als mit der Schnur

»,.d A, l "'""d'rwar bei 10 Pfund Buße. Ilüll. v. - «»23 Der Schultheiß berichtet, daß

d>c v> ^ ar"» >,nnd urr Wiflisburgcr Herrschaft gehörend, während des Laichs im Murtner-

Tee ../dieses Jahr eine solche Menge Brachsmen gefangen, daß jeder wohl eine

Aiitte '? ^ dibe daß er diese Leute aber nicht betreten könne, weil sie. sobald sie seine

Me Garnen aufs Land zurükziehen und hiemit das Amt

^urte/ "//'ü ^ " "" Verderbung und Erödung des Sce'ö" zuvorzukommen, wird verfügt:

T>er s. """ .. sotten solche Personen nach Murten citieren und hier rechtlich belangen;

N A.ut.uaun oder d'-^»ogtt ollm und die Exemtion des Rechtens wider sie ver-

L der Amtmann von W fl'-bm ^ ^isung -rtheilen; übrigens soll es bei der fest-

en lassen; Bern ezterm ^ Verbleiben haben.

Uen Buße, nämlich 10 Pfund u ^ Entschädigung zu

>«24. Dem Anttmann w^f ^ der Deelaration einiger streitigen Zehntstüke

^ nbareu. die derselbe fnr se.ne .) ^ ^ ^ Untcrthanen von

^ chen den Herrschaften Murten und ^ ^sschm ihnen über den Span im Moos er-

^ erö beklagen sich, daß d.e von S«sch - Waidgangs beraubt wcr-

.geneu Spruchs, einen graben aufgew ^ festigen Gesandten in

^ Weil aber die von ^eschcls '"cht Z ^ ^ ^ ^ Kirchgenossen von Mottier um Ab-

z ^n gewiesen. Ibnl. f.'. -- 1«^«- 6 , ^ j,. pw Reben und andere Güter lauft

u,m Ordnung und Buße cz.! ^ Amtmann befohlen, die Buße von den

> Schabe anrichtet, wird diese Ordnung Dem brandbeschädigtcn Hugo Jenni werden

/^baren ohne Schonung einzuziehen, lbn. ^ 1«28 Lluf die Beschwerde der Margaretha

^ Korn und 20 Florin beigesteuert. Ib.ü.