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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Murtcn, 137.»

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Art. 1»12 Die beiden Sekelmeister sollen, wenn sie zur Eröffnung deS ZollstokS nach Murtt"reiten werden, dem Wilhelm Andres von Murtcn von einigen Gewahrsamen, die er unumgänglich nölh'Zhat, Abschriften anfertigen lassen, jedoch beiden Städten unnachtheilig und unvorgreiflich. Absch. 576. v-"'1V13 Schultheiß und Rath zu Murtcn bitten um Bestätigung ihrer neuen Gantordnung, welche sogende Abänderungen enthält: l) Statt daß bisher bei einer Versteigerung nach dem lezten Ruf keine'"mehr eine Losung vergönnt war, soll in Zukunft jeder seine vergantete Fahrhabc, sofern sie nicht untel5 Pfund Werth ist, binnen vierundzwanzig Stunden, gegen Erlegung des Gelds und der Kosten,kaufen können. 2) Bezüglich der Kornsaaten und alles dessen, so auf dem Feld stehen und wachsensoll die Losung dieser Früchte vierzehn Tage lang offen bleiben. 3) Wenn jemandem Acker, Matten,und Feld, oder Haus und Hof vergantet worden, soll der Schuldner nach der Vergantung sechs Wo^lang Zeit haben, diese Stüke und Güter wiederum zu lösen, ebenfalls gegen Abtragung der Haupts'""'^und der ergangenen Kosten. Diese Verordnung wird bestätigt. Illicl. 4KK.

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Art. 11111 Dem Adam Kölliker aus Murten, der um Zurükstellung eines abbezahlten Sch»^briefs bittet, welcher nach Ableben einer (unehelichen) Frau in der Amtsleutc Hände gekommen, wird e"tsprechen. Absch. 604. ii. 11113. Dem Schultheiß wird anbefohlen, das Schloß Murten nach Pedü"niß zu unterhalten; ferner das Beinhaus oder die Capelle,so ein Monument unserer Altvordern eplichen That ist", mit Gattern wohl verwahren zu lassen. Als Fürsorge gegen Feuersnoth soll jede St^zwölf Feuereimer in'ö Schloß schaffen lassen. Bezüglich des vom Schultheiß in's Schloß begehrten ^schüzes soll jede Stadt überlegen, was zu thun sei; sobald Frciburg die Resolution Berns vcrnomn>c">wird es sich ebenfalls zu entschließen wissen, llsill. kk. II» Iii Auf das Begehren deS Schultheisum Konfrontation seiner Erkanntnisse mit denen des Hauses Grandson bezüglich eines Herrenzinses, ^er vom Herrn von Vcrgy, Herr zu Champvent, zu Lehen tragen soll, wird dem Amtmann von Grandsaufgetragen, den Commissarien anzubefehlen, daß sie mit denen, welche der Schultheiß erkiesen wird, d"beidseitigen Gewahrsamen untersuchen und ein Urtheil geben, damit der Theil, welcher sich zu beschwer"haben sollte, die Sache vor beide Obrigkeiten bringen und deren endgültigen Entscheid auswirken kön'Idi.I. Ii. - 1017. Der Schultheiß macht die Anzeige, daß er bei Ausübung seines Amtes einige c"'^geschlichene Mißbräuche gewahr geworden sei; es begegne nämlich- 1) daß oft die Urkunden über E""'Rechtöhandel theils von der Stadt Murten, theilö von ihm besiegelt werden, weßhalb diese Urkun^bei Processen nicht als gleichlautend angesehen werden; 2) die von Murten haben angefangen,gerichte" zu kaufen zu geben; 3) dieselben maßen sich an, auf fremde Personen oder ihre Güterbothe" zu legen, um ungichtige Schulden und dieVersprecher dahin zu halten, daß sie solchemit dem Rechten zu Murtcn verwerfen müssen"; auch erzeigen sie sich im Kirch- und Gerichtsganll ^ .fahrlässig, so daß daraus wohl zu entnehmen sei, daß sie auf Gottes und ihrer Obrigkeit Gebote n> ^viel halten, weßhalb er lezthin im Großen Rath Bescheid begehrt, aber bisher noch keinen erhalten h^Nachdem man auch die Antwort der Abgeordneten der Stadt Murten darüber vernommen, und dawohl einsieht, daß den Schultheißen zu diesem Anzug nicht Eigennuz, sondern nur die Billigkeitlaßt, und da man findet, daß die Stadt Murten sich auf ihre vermeinten Freiheiten gar zu viel zu l!