Murten Il3<i« >^i9
ik . ... Kideu alle daselbst vorgekommenen Frevel und Bußen anzu-
nach Murleu zu eS sollen die von Lugnorre sich diesem unterziehen,
^n. ,o ,oll es auch fernerhin raw ^ ^ Landcron auf die Vcrlasscnschaft einiger
m>,5. - kXitt, Die Ansprache dee Herrschaft Murten, welche Berlassenschaft zu beider
5. unewichen „Freunde" ^rwam c ) ^ Jahrrechnung zu Freiburg gewiesen, weil
^'aotc Händen m.t Beschlag belegt wo . - ^ ^ ^ie Stadt Murten beschwert
sandten von Fre.burg darüber n. ) Verbrecher gefällten Urtheile sammt den
^ u er p.e Anmuthung der ^ ^ ^
» .chten zuzusch.keu, um ^ch ' ^igten Freiheiten und gegen die althergebrachte
e. dieses nan.l.ch gegen .hre durch b ^ ^ Rath gehört, zur'bung. gemäß welcber sie du ch
"Mcht mirgethe.lt. die dann dem ^ngcnc^ntwider^ ^ ^ Bezug auf
wie ge sich gegen ^ hatten ^ ^ ^ ^ Gewissen über den armen Menschen zn fällen;-W ge frcr gewe,cn. dassalbe , Bestätigung
^Urtheil sei ^ dann verbliebe"-^b°n lassen. Nach Einsichtnahme der
d°n ...eilen wird erkennt- Es ergebe sich aus denselben keineswegs, daß pe üch
i° vu'7 vorgelegten F ^ von Murten gegen malefizischc Personen gefällte
Unhe'j 7^"' 7 e tt/cbeidm hätten, noch daß sie solches vor dem Nrtheil thun sollen, sondern es'le nichts mehr zu entsch ^ ^ ^^^^häter um jedes Verbrechen
ttkcnm allenthalben gebräuchlich, daß die Unterthaneu ihrer von Gott bestimmten
orde lollc.wci nn, < ^ ^iefissscher Personen sammt dem darüber gefällten Urthcil zuichikcn,
w ^ .». «0... mö»«ch, Gn.d- ... w
nadbewcitung arn .^^schuldet habe und was über ihn erkannt worden sei, so könne man
"'cht 7 7^' ^ Murten sich über diese Anmuthung ferner zu beschweren haben, sondcril cr-
^«c 7 7' willfährig und gehorsam erzeigen, indem man geneigt sei, sie in jeder Bc-
ßelm " 'hncn, daß i>c ' bestätigten Freiheiten gnädig bleiben zu lassen, ll»<l. u.
,, ng bei ihren "lthergebraülle ^ ^ Herrschaften
sHiin Meldung des ^ verschiedenen Spänen und Irrungen vorzubeugen, wird be-
schlm?" Wiflisburg zu erei ^ heidcr Städte Gesandten, die künftige Faßnacht zu Berich-
„ lon, cs sei diese Marchbercin.g g Courtion und „Miserach" (Misery) wegen ihrer Feld-
^ der Anstände zwischen denc'i ro, ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ zu
^ dahin verrcitcn werden, vorzunc)' ^ ^ ^ verkaufe, wird dem Schultheiß aufgetragen, dem-lach ab seinen Pfrundgütern Heu. ^ ^ ^ den Käufern zu verbieten, es
zu verweisen, das ' „ich! nachkommen, so soll er darüber berichten, Ilüll.rv,-
.,^hren; sollte der Prädieant d.e,er War ^ ^ Prädieantcn zu Mottier sein vielfältiges
^ Der Schultheiß soll im Namen be ^ ^ ^ Abgeordnete
. und Rcchtigen" ernstlich verweisen malefizischen
^tadt Murten erneuern ihre dringende - gefaßten Beschlusses will
.^del ble^,, zu lassen. Nach EinsichtnaM ^^<5 mit der Anzeige, daß man nicht einsehe,
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