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Murten, 13«3
dann awS Recht weisen; bis zu Austrag der Sache soll der Schultheiß den Zehnten zu gemeinen Ha"den behalten, will. — ?»33 Amtörechnungen von 1563 bis 1564 und von 1564 bis 1565. will, bb
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Art. 93Ä, Der Stadt Murten wird auf ihre Bitte um Bidimierung des ihr am 1, Rovcmb. ^verliehenen BcstätigungSbriefS ihrer Freiheiten entsprochen und Bern beaustragt, den VidimuSbricfseine Canzlei ausfertigen und mit seinem Siegel im Namen beider Städte besiegeln zu lassen. Absä>277. s. - »SS. Die Stadt Murten beklagt sich über ungebührliche Verzögerungen in Gerichts-Rechtssachen, indem, wenn über eine gichtige Schuld ein Urtheil ergangen, der Schuldner, nur umSchuldforderer durch Dilationen zu vexieren und in größere Kosten zu bringen, appelliert. Deßhalb wirterkennt, es sollen die nächstens »ach Murten reitenden beiden Sekclmeister auf der beiden Städte ^stätigung hin eine Gerichtsordnung entwerfen und die Bußen gegen Unordnungen feststellen, will, ^
Auf ihre fernere Klage über Unrichtigkeiten in Zehntsachen, indem die Bauleute anzugebenweigern, wohin und wie weit die Zehnten gehen, wird ihr gestattet, das Recht gegen diejenigen ibrauchen, welche ihr Eintrag zu thun pch erlauben. Ibiet. Ii. — Bezüglich der abermaligen ^
schwerde des Jost Schmutz gegen die von Lugnorrc wegen Beschädigung durch deren Vieh wird crken'"'daß die vor Jahren aufgestellte Ordnung über den Waidgang gänzlich in Kraft verbleiben und daß ^Schultheiß von Murten die deßhalb festgestellten Bußen gemäß dieser Ordnung von denen von Lug«""für die vergangenen und künftigen Uebcrschreitungen ohne Nachsicht einziehen soll. will, m.—das Ansuchen derer von Lugnorrc, ihnen zu Abfassung ihrer Gerichts- und Rechtshändel die Erwähl"""eiizes Gerichtsschrcibcrs zu erlauben und an dessen Besoldung etwas beizusteuern, wird ihnen bcw'll^einen Gerichtsschreiber anzustellen; eine Belohnung wird von dessen Verhalten abhängig gemacht. w>ll." ^»3». Dem Schultheiß von Murten wird aufgetragen, den Prädicantcn von Merlach zur Erkennung ^dem Herrn von Clerh zu Freibnrg gehörigen Zinses ab der Pfarre Merlach anzuhalten, will- ^»«1». Bezüglich dcS von Statthalter Rhsod zu Murteu an seine ledige Tochter vermachten unddieser an ihren Hauswirth vergabt?» Erbeö wird verabschiedet, daß, weil beide Städte als Erbc» ^ledigen ungefreilen Pcrioncn darauf Recht zu haben glauben, der Schultheiß dasselbe zu ihren H^^mit Recht einfordern und darauf dringen soll, daß eS ihnen zuerkannt werde, daß er aber, wennUrtheile anders lauten, gegen dieselben appellieren soll. will. p. - Auf den Bericht deS
heißen über die verschwendcriiche Wirthschaft der Räthe und Burger zu Murten, ihrer Spil"l^äKirchenpfleger und anderer Amtsleute mit der Stadt Gut wird erkennt, daß die Sekclmcistcr ^Städte, welche nächstens nach Murten reiten werden, die Räthe und Burger versammeln, densclbc"beiden Städte großes Mißfallen mit allem Ernst vorhalten und sie zur Aufhebung der Uebelstäubcmahnen sollen. Hüll. g. — Nicod Malliet von Lugnorrc sucht sein Vergehen falscher Ku»d" ^
zu entichuldigeu und bittet um Verzeihung. Es wird aber dem Schultheiß aufgetragen, in beiderNamen deiflelben zum abichrekenden Beispiel für falsche Kuudschaftträger öffentlich zu berechtigt" ^ihnen dann das klrtheil mitzuthcilen. tbjii.— Z)<»3 Auf die Beschwerde derer von Lugnsmt ^die Verpflichtung ihrer Bannwarten, in ihren Kosten über den See zu fahren und dem Schuit^^ ^bußwürdigen Frevel anzugeben, wird verfügt: Weil eS stets Ucbung gewesen, daß der Schui^^,,Murten einen Statthalter zu Lugnorrc sczt, der sammt den Bannwarten der Herrschaft jährlich cinm"