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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1396
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Grandson. I3«8

StäfiS danken für diesen Beschluß. Ihr Gesuch um Anweisung eines bestimmten Stükeö Wald wird vonden Gesandten von Bern in den Abschied genommen. Ilüch g, «73. Die Gemeinde Provence bittetabermals: Man möchte 1) ihr einen eigenen Prädicanten geben, der im Dorf wohne; 2) sie auf denGütern, deren Nuzung einige als Lehen des Herrn von VauxmarcuS ansprechen. Waiden lassen; 3) ihr aufihren eigenen Gütern Holz zu fällen gestatten, ohne den Landvogt um die Erlaubniß begrüßen zu müssen -4) ihr wie andern Dörfern einige Einschläge bewilligen. - Diese Gesuche werden abgewiesen. Ibicl.o-^<»74. Dem Landvogt wird Vollmacht gegeben, einigen Armen Unterstüzungen zu verabreichen und diesebeiden Städten zu verrechnen. Ilüsi. k. - «73. Auch wird er ermächtigt, dem Ziegler von Grandso"ein Stük Land um einen jährlichen Zins und mit Vorbehalt des Zehntens zu verleihen. Itü-1. s- "«7«. Den Unterthanen von Grandson wird bewilligt, den Zieglern daselbst das nöthige Brennholz ZUverkaufen, sofern dabei kein Mißbrauch oder Betrug getrieben werde. Ilnd. i>. _ «77, Dem ClaudeFavre von Bonvillars wird die Restanz des vorjährigen Zehntens nicht erlassen, dagegen wird der La»^Vogt ermächtigt, selbe in Geld umzuwandeln und beiden Städten zu verrechnen. Itncl. i. «78- ^das Gesuch des Pierre Favre um die Bewilligung, in seinem HauS einen neuen Bakofen errichte" i"dürfen, indem der gemeine Bakofen mit Einwilligung beider Städte durch die Dorfgcnosscn in Abganggekommen sei, wird den nächstens nach Grandson reitenden Boten der Auftrag ertheilt über den Sach-verhalt Erkundigungen einzuziehen und nach Gestalt der Sache dem Favre zu entsprechen, ldiä. k- ^«7». Die Gemeinden Grandson und Yvonand bitten um Admodiation einiger Stüke Landes, die ^auf den Bergen zum Unterhalt ihres Viehs gekauft haben. Es wird ihnen entsprochen jedoch nur unt"der Bedingung, daß jede einen annehmbaren Trager bezeichne, der im Namen der Gemeinde sein Lebe"lang jährlich den gebührenden Zins entrichte, daß sie nach dessen Ableben einen andern stelle undLob von der Souferte wegen erlege, und daß sie dem Landvogt Brief und Siegel darüber ausstelle"Ilüll. >. - «8«. Humbert du Moulin. Herr zu Montagnh. wird mit seinem Begehren, man möchte ib"gemäß seiner Briefe be. der Execution der Nrtheilc über die in seiner Jurisdiction begangenen TodtssMbleiben lassen, abgewiesen, weil diese Execution dem Amtmann von Grandson im Namen beider St«»"zugehört; er soll sich mit der Niedern Gerichtsbarkeit und den Bußen, die ihm laut Bestätigungsbrics ^kommen, begnügen und sich der Sachen müssigen, welche die Souveränetät betreffen die im Bestätig»"^brief deutlich vorbehalten werde. Ibiü. n. - ««i Dem Landvogt wird Vollmacht'gegeben, dem Will"""Marrand ein Stük Land gegen einen angemessenenZugang- und Zins zu verleihen, lbn'- ° "«82. Die von Yvonand werden mit ihrem Gesuch, man möchtedurch keinen andern Weibel derschaft Grand,on h.nter .hnen" eine Pfändung vornehmen lassen, abgewiesen, lbicl. - «83. <5^werden sie abgewiesen mit ihrer Bitte um jährliche Verabreichung einer freien Gabe zum Vers-»^Ibill q. - Den Zollnern zu Grandson. welche um Vergütung der Kosten bitten, die sie ^

Verbesserung der Fsschenzen und Herstellung der Schwelle erlitten haben, werden 3» Floriu aus G""'verabre.cht. Il.ic>. r. - «83. Dem Landvogt wird auf seine Anzeige, daß sich in Betreff des BeMder Zinsen von Yvonand viele Anstände erheben, befohlen, die beim Schreiber zu Grandson liege"'"Erkanntn.sse zu Händen beider Städte zu nehmen und nachzusehen, ob aus denselben die Z-usfiM^erwiesen werden könne. Auch soll er an den Abt zu St. Maria um Aushändigung der bezügliche"^cumente schreiben, ib.ll. s. - «8«. Da der Landvogt die ihm anbefohlene Aufrichtung der umges^"Marchsteine zwischen der Herrschaft Grandson und der Grafschaft Neuenburg immer noch nicht vorneb>"